Recht von A bis Z

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

Rechtsgrundlage: § 9 BLVG; § 61b GehG; § 6 Nebenleistungsverordnung; §§ 4, 9 PD-Nebenleistungsverordnung; §§ 40a Abs. 3 und 15, 90e Abs. 4 Z 2, 90t Z 2 VBG.

  • Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen des BLVG oder einer auf Grund des BLVG erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem DA vorzugehen.

a) „Cash-Kustodiate":

  • LDR alt: Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt 2024 in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
        a. in der Höhe von 205,3 Euro für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
        b. in der Höhe von 174,3 Euro für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
    2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
        a. in der Höhe von 102,7 Euro für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
        b in der Höhe von 87,1 Euro für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.
  • Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im oben genannten Sinne vorgesehen werden. Dabei handelt es sich v. a. um Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem BLVG durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen. Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit diesen Tätigkeiten betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gem. SchZG abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  • Die Vergütung für Kustodiate begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
  • Die Zuweisung der Kustodiatsstunden an die einzelnen Lehrpersonen durch die Schulleitung erfolgt autonom im Einvernehmen mit der PV (nach § 9 Abs. 2 PVG). Die Schulleitung kann dabei bis zu 15 % der hierfür zugewiesenen Ressourcen einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Dazu sind Kustodiate und Nebenleistungen mit halben oder ganzen (oder Vielfachen davon) Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II zu bewerten. Die frühere ebenfalls mögliche geringere Bewertung mit LVG V entfällt.
  • LDR neu: Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus einer Reihe von Tätigkeitsbereichen zu erbringen. Einer davon umfasst die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG.

Im Rahmen des „Autonomiepakets“ (Bildungsreformgesetz 2017) wurde ein flexiblerer Einsatz von Cash-Kustodiaten und Nebenleistungen beschlossen. (Nicht betroffen von der Neuregelung sind die Einrechnungen für IT-Betreuung, Erziehungs- und Schulveranstaltungsleitung etc. nach § 9 Abs. 3 BLVG.) Das Gesamtkontingent an Kustodiatsstunden je Bundesland soll grundsätzlich nicht verändert werden. Berücksichtigung findet lediglich eine Veränderung der Zahl der Schulstandorte.

Eine weitere Aufteilung eines Kustodiats auf mehrere Personen (1/4, 1/3 Stunde etc.) wäre ggf. nur in Form einer zeitlichen Aufteilung möglich (siehe oben: „Wird während eines Monates ein anderer Lehrer (…) betraut …“). So könnten sich etwa 2 Personen ein ½-stündiges Kustodiat semesterweise teilen – was über das Jahr gerechnet quasi einem ¼ Kustodiat entspricht. Zuständig für die geforderten Dienstleistung ist dann jeweils der Kollege, der zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kustodiatsabgeltung erhält.

b) Schulbibliothek:

  • LDR alt: Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    - als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
    -als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
    - als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  • Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    • bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    • bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    • bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    • bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  • Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
  • LDR neu: Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
    • als 7,293 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
    • als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
    • als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
  • Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (im Folgenden: Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiteh der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
    • bei bis zu 100 Abendschüler um 0,608 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
    • bei 101 bis 200 Abendschüler um 1,216 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
    • bei 201 bis 300 Abendschüler um 1,823 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
    • bei 301 und mehr Abendschüler um 2,431 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
  • Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
  • Mit jeder der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gem. § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG (= die bei Vollbeschäftigung zusätzlich zu den 22 Stunden „Unterrichtstätigkeit" zu erbringenden zwei Wochenstunden) als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.

c) EDV-Kustodiat

  • LDR alt: Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an BMHS, an AHS sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem im unten in der Tabelle angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    • die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schüler,
    • die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
    • die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    • die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
    • die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
  • Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen
Schulen mit SchülerInnen Werteinheiten
bis 200 2,5
201 bis 400 3,3
401 bis 500 3,75
501 bis 600 4,2
601 bis 700 4,65
701 bis 800 5,1
801 bis 900 5,55
901 bis 1000 6
1001 bis 1100 6,45
1101 bis 1200 6,9
1201 bis 1300 7,35
1301 bis 1400 7,8
1401 bis 1500 8,25
1501 bis 1600 8,7
1601 bis 1700 9,15
1701 bis 1800 9,6
1801 bis 1900 10,05
1901 bis 2000 10,5
2001 bis 2100 10,95
2101 bis 2200 11,4
2201 bis 2300 11,85
2301 bis 2400 12,3
2401 bis 2500 12,75
2501 bis 2600 13,2
2601 bis 2700 13,65
2701 bis 2800 14,1
2801 bis 2900 14,55
2901 bis 3000 15
3001 bis 3100 15,45
mehr als 3100 17
  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrkräfte als berücksichtigt.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMSSystemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
  • Für das gem. § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
    • die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
    • die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
    • die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort für am informations- und kommunikationstechnologiegestützten Unterricht gem. § 1 SchDigiG teilnehmende Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von
      • 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülern sowie
      • 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülern.
  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart.
  • Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
  • Die nach der Tabelle genannten Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gebühren zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Einrechnungen.
  • Zusätzlich zu den einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
    • mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
    • mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
    • mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
    • mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

      der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem DA vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit verringert sich der Anspruch auf „Cash-Kustodiate" im selben Ausmaß an Wochenstunden.
  • LDR neu: Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von InformationstechnologieArbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an BMHS, an AHS sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem im unten in der Tabelle angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    • die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schüler,
    • die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
    • die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    • die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
    • die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
  • Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen
Schulen mit SchülerInnen Werteinheiten
bis 200 2,75
201 bis 400 3,63
401 bis 500 4,125
501 bis 600 4,62
601 bis 700 5,115
701 bis 800 5,61
801 bis 900 6,105
901 bis 1000 6,6
1001 bis 1100 7,095
1101 bis 1200 7,59
1201 bis 1300 8,085
1301 bis 1400 8,58
1401 bis 1500 9,075
1501 bis 1600 9,57
1601 bis 1700 10,065
1701 bis 1800 10,56
1801 bis 1900 11,055
1901 bis 2000 11,55
2001 bis 2100 12,045
2101 bis 2200 12,54
2201 bis 2300 13,035
2301 bis 2400 13,53
2401 bis 2500 14,025
2501 bis 2600 14,52
2601 bis 2700 15,015
2701 bis 2800 15,51
2801 bis 2900 16,005
2901 bis 3000 16,5
3001 bis 3100 16,995
mehr als 3100 18,7
  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schüler bemessenden Wochenstunden gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
  • Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
  • Für das gem. § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
    • die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
    • die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
    • die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort für am informations- und kommunikationstechnologiegestützten Unterricht gern. § 1 SchDigiG teilnehmende Schüler eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung von
      • 1,216 Wochenstunden bei bis zu 100 teilnehmenden Schülern sowie
      • 2,431 Wochenstunden bei mehr als 100 teilnehmenden Schülern.
  • Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart.
  • Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
  • Die nach der Tabelle genannten Gleichhaltungen gebühren zusätzlich zu den sich aus der Tabelle für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.
  • Mit jeder der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gem. § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG (= die bei Vollbeschäftigung zusätzlich zu den 22 Stunden „Unterrichtstätigkeit" zu erbringenden zwei Wochenstunden) als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.

(Zuletzt aktualisiert: September 2024)