Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
Rechtsgrundlage: § 9 BLVG; § 61b GehG; § 6 Nebenleistungsverordnung; §§ 4, 9 PD-Nebenleistungsverordnung; §§ 40a Abs. 3 und 15, 90e Abs. 4 Z 2, 90t Z 2 VBG.
- Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der Einrechnungen vornehmen, die für die betreffende Schule nach den Bestimmungen des BLVG oder einer auf Grund des BLVG erlassenen Verordnung vorgesehen sind. Er hat hiebei im Einvernehmen mit dem DA vorzugehen.
a) „Cash-Kustodiate":
- altes Lehrerdienstrecht: Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt 2022 in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a. in der Höhe von 175,3 Euro für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
b. in der Höhe von 148,8 Euro für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,
a. in der Höhe von 87,7 Euro für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
b in der Höhe von 74,4 Euro für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen. - Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im oben genannten Sinne vorgesehen werden. Dabei handelt es sich v. a. um Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem BLVG durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen. Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
- Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit diesen Tätigkeiten betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
- Bei Schularten mit einem gem. SchZG abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
- neues Lehrerdienstrecht: Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind im Gesamtumfang von zwei Wochenstunden von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus einer Reihe von Tätigkeitsbereichen zu erbringen. Einer davon umfasst die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG.
b) Schulbibliothek:
- altes Lehrerdienstrecht: Die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, wird in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
- als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
-als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
- als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden). - Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Einrechnungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Abendschüler (Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
- bei bis zu 100 Abendschülern um eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
- bei 101 bis 200 Abendschülern um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
- bei 201 bis 300 Abendschülern um eineinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
- bei 301 und mehr Abendschülern um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden). - Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Einrechnung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
- neues Lehrerdienstrecht: Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern" eingerichteten Schulbibliothek an AHS oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine AHS angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- als 7,293 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse 1 (bis 600 Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
- als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
- als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden). - Das für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülern zusätzlich Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (im Folgenden: Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiteh der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
- bei bis zu 100 Abendschüler um 0,608 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
- bei 101 bis 200 Abendschüler um 1,216 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
- bei 201 bis 300 Abendschüler um 1,823 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
- bei 301 und mehr Abendschüler um 2,431 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden). - Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
- Mit jeder der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gem. § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG (= die bei Vollbeschäftigung zusätzlich zu den 22 Stunden „Unterrichtstätigkeit" zu erbringenden zwei Wochenstunden) als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.
c) EDV-Kustodiat
- altes Lehrerdienstrecht: Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an BMHS, an AHS sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem im unten in der Tabelle angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schüler,
- die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
- die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
-die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
- die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen. - Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen
Schulen mit SchülerInnen | Werteinheiten |
bis 200 | 2,5 |
201 bis 400 | 3,3 |
401 bis 500 | 3,75 |
501 bis 600 | 4,2 |
601 bis 700 | 4,65 |
701 bis 800 | 5,1 |
801 bis 900 | 5,55 |
901 bis 1000 | 6 |
1001 bis 1100 | 6,45 |
1101 bis 1200 | 6,9 |
1201 bis 1300 | 7,35 |
1301 bis 1400 | 7,8 |
1401 bis 1500 | 8,25 |
1501 bis 1600 | 8,7 |
1601 bis 1700 | 9,15 |
1701 bis 1800 | 9,6 |
1801 bis 1900 | 10,05 |
1901 bis 2000 | 10,5 |
2001 bis 2100 | 10,95 |
2101 bis 2200 | 11,4 |
2201 bis 2300 | 11,85 |
2301 bis 2400 | 12,3 |
2401 bis 2500 | 12,75 |
2501 bis 2600 | 13,2 |
2601 bis 2700 | 13,65 |
2701 bis 2800 | 14,1 |
2801 bis 2900 | 14,55 |
2901 bis 3000 | 15 |
3001 bis 3100 | 15,45 |
mehr als 3100 | 17 |
- Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrkräfte als berücksichtigt.
- Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
- Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMSSystemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
- Für das gem. § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
- die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
- die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
- die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
für am informations- und kommunikationstechnologiegestützten Unterricht gem. § 1 SchDigiG teilnehmende Schüler eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von
- 1,105 Werteinheiten bei bis zu 100 teilnehmenden Schülern sowie
- 2,210 Werteinheiten bei mehr als 100 teilnehmenden Schülern. - Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart.
- Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
- Die nach der Tabelle genannten Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gebühren zusätzlich zu den in der Tabelle genannten Einrechnungen.
- Zusätzlich zu den einer Schule zustehenden Einrechnungen kann der Schulleiter für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen
- mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,
- mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,
- mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,
- mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem DA vorzugehen. Bei der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit verringert sich der Anspruch auf „Cash-Kustodiate" im selben Ausmaß an Wochenstunden. - neues Lehrerdienstrecht: Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von InformationstechnologieArbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an BMHS, an AHS sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem im unten in der Tabelle angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
-die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schüler,
- die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
- die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
-die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
-die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen. - Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen
Schulen mit SchülerInnen | Werteinheiten |
bis 200 | 2,75 |
201 bis 400 | 3,63 |
401 bis 500 | 4,125 |
501 bis 600 | 4,62 |
601 bis 700 | 5,115 |
701 bis 800 | 5,61 |
801 bis 900 | 6,105 |
901 bis 1000 | 6,6 |
1001 bis 1100 | 7,095 |
1101 bis 1200 | 7,59 |
1201 bis 1300 | 8,085 |
1301 bis 1400 | 8,58 |
1401 bis 1500 | 9,075 |
1501 bis 1600 | 9,57 |
1601 bis 1700 | 10,065 |
1701 bis 1800 | 10,56 |
1801 bis 1900 | 11,055 |
1901 bis 2000 | 11,55 |
2001 bis 2100 | 12,045 |
2101 bis 2200 | 12,54 |
2201 bis 2300 | 13,035 |
2301 bis 2400 | 13,53 |
2401 bis 2500 | 14,025 |
2501 bis 2600 | 14,52 |
2601 bis 2700 | 15,015 |
2701 bis 2800 | 15,51 |
2801 bis 2900 | 16,005 |
2901 bis 3000 | 16,5 |
3001 bis 3100 | 16,995 |
mehr als 3100 | 18,7 |
- Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schüler bemessenden Wochenstunden gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrpersonen als berücksichtigt.
- Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
- Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
- Für das gem. § 6 Z 1 des Bundesgesetzes zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) eingerichtete Mobile Device Management (MDM) gebührt insbesondere für
- die pädagogisch-fachliche Unterstützung von Schülern in digitalen Klassen betreffend digitale Endgeräte sowie von Lehrpersonen, die in diesen Klassen unterrichten (im Rahmen aller Unterrichtsfächer ergänzend zur Verbindlichen Übung Digitale Grundbildung),
- die laufende und wiederkehrende Abstimmung der pädagogischen Erfordernisse für das MDM-System mit der IT-Systembetreuung; insbesondere die am Schulstandort benötigte Softwarekonfiguration/App-Bereitstellung für digitale Schülerendgeräte aufgrund von Anforderungen seitens der Lehrpersonen sowie
- die organisatorische Betreuung digitaler Klassen am Schulstandort
für am informations- und kommunikationstechnologiegestützten Unterricht gern. § 1 SchDigiG teilnehmende Schüler eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung von
- 1,216 Wochenstunden bei bis zu 100 teilnehmenden Schülern sowie
- 2,431 Wochenstunden bei mehr als 100 teilnehmenden Schülern. - Die Anzahl der Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart.
- Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
- Die nach der Tabelle genannten Gleichhaltungen gebühren zusätzlich zu den sich aus der Tabelle für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.
- Mit jeder der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gem. § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG (= die bei Vollbeschäftigung zusätzlich zu den 22 Stunden „Unterrichtstätigkeit" zu erbringenden zwei Wochenstunden) als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.
(Zuletzt aktualisiert: August 2022)