Recht von A bis Z

Vorbildungsausgleich

Rechtsgrundlage: § 12a GehG; §§ 15, 90f VBG.

  • Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat ein Bediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten des Bediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich.
  • Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe sowie
    3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gem. Z 1.12 („Master-Studium") oder Z 1.12a („Bachelor-Studium") der Anlage 1 zum BDG erfüllt wird, wenn der Bedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,

nach Maßgabe der in Folge genannten Bestimmungen zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe bzw. die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.

  • Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn der Bedienstete einer akademischen Besoldungs-, Verwendungsoder Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe. Akademische Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen sind
    1. im Master-Bereich
      im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, die Entlohnungsgruppe v 1 und die Prokuraturanwälte,
      im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
      im Entlohnungsschema 1 die Entlohnungsgruppe a,
      bei den Lehrpersonen die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L PH (1 ph) und L 1 (I 1),
      bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen PH 1 (ph 1) und PH 2 (ph 2),
      bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
      Universitäts- bzw. Vertragsassistenten sowie Universitätsund Vertragsdozenten,
      Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
      im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
      in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und
      bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und
    2. im Bachelor-Bereich
      im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfülit wird,
      bei den Lehrpersonen die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2a 1 (1 2a 1) und L 2a 2 (1 2a 2),
      m militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
      im Krankenpflegedienst die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen K 1 (k 1) und K 2 (k 2) und
      bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe PH 3 (ph 3).
  • Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs und des festen Vorbildungsausgleichs, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet.
  • Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 bzw. in der Entlohnungsgruppe v 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gem. § 40 GehG bzw. § 77 VBG zu berücksichtigen. Das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  • Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten des Bediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gem. Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG für die Verwendung des Bediensteten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien bleiben dabei außer Betracht.
  • Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht.
  • Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  • Die Regelstudiendauer beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTSAnrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
    - vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
    - drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei BachelorStudien,
    - eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei MasterStudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
    - ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
    - zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
  • Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
  • Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einem Bediensteten einer akademischen Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn er kein Studium gem. Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gem. Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. 1. im Master-Bereich, wenn der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      ein Jahr, wenn er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      zwei Jahre, wenn er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      fünf Jahre, wenn er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  • Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen bzw. gesondert mitzuteilen.
  • Bei der Überstellung in eine akademische Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe, bei Abschluss eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gem. Z 1.12 („Master-Studium") oder Z 1.12a („Bachelor-Studium") der Anlage 1 zum BDG erfüllt wird, wenn der Bedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört, sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023)