Recht von A bis Z

Wiedereingliederungsteilzeit

  • Rechtsgrundlage: § 50f BDG; § 12j GehG; § 20c VBG.

a) Beamte:

  • Einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungstei1zeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  • Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit hat eine ärztliche Untersuchung gem. § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz BDG (Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst
    abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.) zur Dienstfähigkeit des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
  • Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gem. § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz BDG einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
  • Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.
  • Dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.
  • Einem Beamten, dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem Beamten bei Anwendung des § 13c GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.
  • § 13c GehG regelt die Ansprüche bei Dienstverhinderung. Vereinfacht ausgedrückt: Der Beamte bekommt während der Wiedereingliederungsteilzeit dasselbe bezahlt wie während eines Krankenstandes.

b) Vertragsbedienstete:

  • Ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  • Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
  • Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag liegen (Geringfügigkeitsgrenze; 2023 500,91 Euro).
  • Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    • Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-undGesundheit-Gesetz (AGG); die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
  • Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner, der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 76 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden.
  • Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam.
  • Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  • Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.
  • Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
  • Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
  • Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  • § 21 Abs. 1 VBG ist anzuwenden. (Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.) Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 20c Abs. 2 zweiter Satz VBG getroffen (von der Bandbreite der Herabsetzung abweichende Verteilung der Dienstzeit), ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
  • Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 17 Abs. 3 VBG und § 30 Abs. 4 VBG das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zugestanden wäre.
  • Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, eines Präsenzdienstes, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 Wehrgesetz oder eines Zivildienstes nach § 6a Zivildienstgesetz ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.
  • Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gebührt neben dem aus der Teilzeitbeschäftigung zustehenden Entgelt ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses ist vom Vertragsbediensteten beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen, der auch die Auszahlung für jeweils 28 Tage im Nachhinein durchführt.
  • Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld, welches entsprechend der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu aliquotieren ist. Wird beispielsweise eine Arbeitszeitreduktion um 50 % vereinbart, so gebührt die Leistung in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes.

Zuletzt aktualisiert: Dezember 2023)