Recht von A bis Z

Zeugnis

  • Rechtsgrundlage: §§ 19 Abs. 2, 22 SchUG; ZeuVO. Siehe auch „Semesterzeugnis".
  • Am Ende des 1. Semesters ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind u. a. die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an welchen die semestrierte Oberstufe geführt wird. Ferner ausgenommen ist die letzte Schulstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, wenn an dieser die ganzjährige Oberstufe geführt wird.
  • Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. In der Mittelschule ist dem Schüler in der 8. Schulstufe zusätzlich zur Schulnachricht eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte des Schülers ausweist.
  • Am Ende des Unterrichtsjahres ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt u. a. nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a SchUG ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.
  • Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. die Personalien des Schülers;
    3. die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
    4. die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen, in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen auch die Angabe des Leistungsniveaus; an Berufsschulen entfällt die Angabe des Leistungsniveaus, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 SchOG) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31c SchUG ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
    5. die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule;
    6. allfällige Beurkundungen über
      1. die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25 SchUG),
      2. die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe in der Mittelschule,
      3. das Leistungsniveau in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, nach dem der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu unterrichten ist; an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Zuordnung zu einem höheren Leistungsniveau gem. § 31b Abs. 7 SchUG zu erfolgen,
      4. die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 SchUG),
      5. die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d SchUG);
    7. die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend" diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß dem höheren Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Berufsschulen ist ein „Befriedigend" in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut" bzw. ein „Gut" als „Sehr gut" zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    8. die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend"; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des guten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß höherem Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Berufsschulen ist ein „Befriedigend" in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut" bzw. ein „Gut" als „Sehr gut" zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    9. sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
    10. im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
    11. Ort und Datum der Ausstellung, Amtssignatur oder Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  • Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8 SchUG).
  • Wenn einem Schüler gern. § 20 Abs. 3 SchUG eine Prüfung gestundet worden ist (Nachtragsprüfung), ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen.
  • Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4 SchUG) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
  • Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle" gern. § 26a Abs. 2 SchUG bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  • Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen. Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung ist die Zeugnisformularverordnung erlassen worden.
  • Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach lit. a bis c und 1 sowie die Beurteilung der bis zu
    diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
  • Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
    1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
    2. wenn gern. § 18a SchUG eine Information über die Lernund Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a SchUG, wenn und insoweit der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b SchUG die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
  • An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des SGA festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind.

(Zuletzt aktualisiert:Februar 2023)