Recht von A bis Z

Zivilrechtliche Haftung des Lehrers

  • Rechtsgrundlage: §§ 1, 3, 4 Amtshaftungsgesetz (AHG); §§ 1 - 3 Organhaftpflichtgesetz (OrgHG); ministerielles RS Nr. 15/2005. Siehe auch „Haftung".
  • Zivilrechtliche Haftungsfragen stellen sich bei Lehrern in erster Linie im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung.
  • Gern. § 1 Abs. 1 AHG haften der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  • Organe im Sinne des AHG sind gern. § 1 Abs. 2 AHG alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
  • Hat der Rechtsträger dem Geschädigten den Schaden ersetzt, so kann er gern. § 3 Abs. 1 AHG von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.
  • Gern. § 4 AHG kann von einem Organ kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • m Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verstanden. Wird der Schaden „aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes" verursacht, handelt es sich um Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB).
  • Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Dagegen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
  • Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen im Sinne des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson im Sinne des § 44a SchUG gegenüber dem Geschädigten ist dadurch ausgeschlossen.
  • Unter „Vollziehung der Gesetze" ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre. Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen.
  • Bei Schülerunfällen (Das sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Schulausbildung, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der SchVV, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen - vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfassten - Schularten, an schulbezogenen Veranstaltungen gern. § 13a SchUG oder bei einer individuellen Berufs(bildungs)orientierung gern. § 13b SchUG ereignen.) ist der Rechtsträger (der Bund) im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dass in diesen Fällen die Aufsichtsperson vom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann.
  • Das AHG und die einschlägigen Regelungen des ASVG finden auch Anwendung, wenn die Schulveranstaltung, die schulbezogene Veranstaltung oder die individuelle Berufs(bildungs) Orientierung im Ausland stattfindet.
  • Gem. § 1 Abs. 1 OrgHG haften Personen, die als Organe des Bundes handeln, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  • Gem. § 2 Abs. 2 OrgHG kann von einem Organ jedoch kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung
    (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Eine in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes handelnde Aufsichtsperson haftet demnach für den Vermögensschaden, den sie dem Bund durch ein schuldhaftes (es genügt leichte Fahrlässigkeit) und rechtswidriges Verhalten zugefügt hat. Im Gegensatz zur Amtshaftung, die einen geschädigten Dritten voraussetzt, hat die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen Organ und geschädigtem Rechtsträger (Bund) zum Gegenstand.
  • Hat das Organ die Rechtsverletzung grob fahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht gern. § 3 Abs. 2 AHG aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht gern. § 3 Abs. 1 OrgHG aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
  • Gewerkschaftlicher Rechtsschutz: Mitglieder der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) haben nach einer mindestens sechsmonatigen durchgehenden Mitgliedschaft Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz, der nicht nur diese Risken deckt, sondern den weitaus größten Bereich aller Verfahren umfasst, in die ein Lehrer aus dienstlichem Zusammenhang verwickelt werden kann.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2024)