Recht von A bis Z

Zukunftssicherung

  • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG.
  • Unter Zukunftssicherung sind grundsätzlich Ausgaben des Arbeitgebers für Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers abzusichern. Allerdings können die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG auch auf Versicherungsverträge angewendet werden, bei denen der Arbeitnehmer sowohl Versicherungsnehmer als auch Begünstigter in einer Person ist.
  • Es steht ein Freibetrag von maximal 300 Euro jährlich zu. Prämien für eine Zukunftsvorsorge können monatlich oder innerhalb eines Kalenderjahres auch in größeren Zeitabständen geleistet werden.
  • Das Interessante daran: Diese 300 Euro jährlich sind steuerfrei. Wenn der Arbeitnehmer sie bezahlt, werden sie vom Bruttoeinkommen per Gehaltsumwandlung eingezahlt. Der Arbeitnehmer erspart sich daher den Grenzsteuersatz, der bei einem vollbeschäftigten AHS-Lehrer üblicherweise zwischen 30 und 48 Prozent liegt, bei den meisten wohl bei 40 %. Im Letztgenannten Fall bezahlt man also im Jahr de facto 180 Euro für 300 Euro, die in eine Zukunftssicherung, die von verschiedenen Banken und Versicherungen angeboten wird, einbezahlt werden.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2024)