Recht von A bis Z

Zuordnungsvoraussetzungen

  • Rechtsgrundlage: §§ 38, 46 VBG.
  • Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (neues Lehrerdienstrecht) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
  • Gem. § 38 Abs. 2 VBG ist Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/ dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen
    1. durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gern. § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz (HG) oder § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) und
    2. durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gern. § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG sowie
      3. bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.
    3. Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gern. Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gern. § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden. (§ 38 Abs. 2a VBG)
  • Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist gern. § 38 Abs. 2b VBG die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTSAnrechnungspunkten gern. § 65 Abs. 1 HG oder
      b) den Erwerb eines Bachelorgrades gern. lit. a sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTSAnrechnungspunkten gern. § 65 Abs. 1 HG und

    2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.
  • Gem § 38 Abs. 2c VBG ist bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gern. § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
    2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige fachlich geeignete Berufspraxis.
  • Die Absätze 3 und 3a regeln die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd nach Abschluss eines Fachstudiums auf Masterniveau oder eines Studiums auf Bachelorniveau - den sogenannten „Quereinstieg".
  • Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden gern. § 38 Abs. 3 VBG auch erfüllt durch
    1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gern. Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG,
    2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
  • Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gern. Z 3 durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gern. § 38 Abs. la Z 4 HG zu erbringen.
  • Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gern. Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd gern. § 38 Abs. 3a VBG weiters erfüllt durch
    1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gern. Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG,
    2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gern. Z 1.12 bzw. § 235 BDG („masterwertiges Studium") oder

      b) 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gern. Z 1.12a BDG („bachelorwertiges Studium").
  • Gem. § 38 Abs. 4 VBG steht die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gern. Abs. 2b Z 1 lit. a, des Masterstudiums gern. Abs. 2b Z 1 lit. b oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gern. Abs. 3 Z 3, Abs. 3a Z 3 und Abs. 7 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogischdidaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  • Gem. § 38 Abs. 5 VBG ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gern. Abs. 3 und 3a („Quereinsteiger") einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50 % weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gern. Abs. 3 oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
  • Das Erfordernis der Berufspraxis gem. Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird gem. § 38 Abs. 6 VBG durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
  • Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe 1 1 oder in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 (§ 90d Abs. 2 VBG) erfüllen, erfüllen gem. § 38 Abs. 7 VBG auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe 1 2a 2 (§ 90d Abs. 2 VBG) erfüllen und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogischdidaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gem. Abs. 4 verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
  • Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften. (§ 38 Abs. 8 VBG)
    Gem. § 38 Abs. 9 VBG haben Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  • Die in den §§ 204 bis 206 BDG enthaltenen Bestimmungen (Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, Partieller Zugang, Sprachüberprüfung, Verwaltungszusammenarbeit) gelten gem. § 38 Abs. 10 VBG als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
  • Die Erfüllung der Voraussetzungen gem. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 oder Abs. 4 BDG (universitäres Lehramtsstudium alt in zwei Unterrichtsgegenständen oder Religion) gilt gem. § 38 Abs. 10a VBG als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.
  • Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gem. Abs. 2 vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen gem. § 38 Abs. 11 VBG auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der
    Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden. Diese Bestimmung findet auf Lehramtsstudenten in fortgeschrittenen Semestern Anwendung. Diese Personen haben gem. § 40 Abs. 2 Z 6 VBG berufsbegleitend das Bachelor-Lehramtsstudium gem. Abs. 2 Z 1 zu absolvieren. Gem. § 46 Abs. 6 VBG gebührt bis zum Abschluss dieses Studiums das Monatsentgelt nur im Ausmaß von 85 %.
  • Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen gem. § 38 Abs. 1la VBG Personen mittels Sondervertrag gem. § 36 VBG aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann. In Sondervertragsrichtlinien sind auf dem Erlassweg die Abschläge genauer definiert.
  • Gem. § 38 Abs. 12 VBG hat zusätzlich zu den Erfordernissen gern. Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a ein Bewerber, dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
    1. Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
    2. für alle übrigen Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.
  • Hat ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der RGV.
  • Der Vertragslehrpersonen gebührt gem. § 46 Abs. 7 VBG für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25 % des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts (2024 212,58 Euro).
  • Gem. § 38 Abs. 13 VBG gilt die Verpflichtung gem. Abs. 12 nicht für Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25 % an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im SchOG oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
  • Gem. § 38 Abs. 14 VBG kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung
    1. bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
    2. festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gern. Abs. 2b Z 1 lit. a zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,
    3. für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gern. Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gern. Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gem. Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie
    4. für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gern. Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.
  • Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten. (§ 38 Abs. 15 VBG)

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2024)