Recht von A bis Z

Lehrerdienstrecht NEU: Zuordnungsvoraussetzung

Seit 1. September 2019 beginnen alle neu eintretenden Lehrpersonen im Dienst- und Besoldungsrecht „Pädagogischer Dienst“. In das im Jahr 2013 beschlossene neue Lehrerdienstrecht wurden eintretenden Lehrkräfte bisher nur auf Wunsch eingereiht, wobei in den höheren Schulen die Zahl derer, die in das neue Dienstrecht optierten, sehr überschaubar war.

Wichtig: alle Lehrpersonen, die bisher im alten Lehrerdienstrecht sind, bleiben nach derzeit geltender Rechtslage auch im alten Dienstrecht, ein - auch freiwilliger - Wechsel ist nicht vorgesehen.

Das neue Dienstrecht bringt eine völlige Gleichstellung von Lehrern der Pflichtschule (Neue Mittelschule) mit jenen in den höheren Schulen und korrespondiert somit auch mit der Lehrerausbildung neu, die auf das System Bachelor und Master aufbaut und in Summe nunmehr 12 Semester dauert: 8 Semester Bachelor- und 4 Semester Masterstudium. 

Nach § 37 Abs. 1 VBG gilt das LDR neu für Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit dem Schuljahr 2019/20 beginnt, sowie für KollegInnen, die während der Schuljahre 2014/15 bis 2018/19 wahlberechtigt sind und sich für das neue Dienstrecht entscheiden.

Nach § 38 Abs. 1 VBG ist für diese Vertragslehrpersonen im LDR neu die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen. Alle Infos zur Entlohnung „pd“ finden sich im Skriptum „Besoldungsrecht“!

Zuordnungsvoraussetzung ist § 38 Abs. 2 VBG eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende „Lehrbefähigung“. Diese ist ab 1. September 2029 (!) durch ein Lehramtsstudium mit Erwerb des Bachelor- und Mastergrades (240 + 60 ECTS-Punkte) der neuen LehrerInnenausbildung gegeben.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Masterstudium binnen acht Jahren (neu seit 1.9.2023) gem. § 38 Abs 14 Z 2 VBG berufsbegleitend nachgeholt werden (§ 100 Abs. 67 Z 2 VBG). Der Nichterwerb des Masterstudiums stellt einen Kündigungsgrund dar. Personen mit Masterstudium sind vorrangig anzustellen. (Vgl. Erlass „Durchführungsbestimmungen PD“ vom 10.08.2015). 

Für den Unterricht in der Oberstufe erfüllen nur Masterabsolventen die Anstellungsvoraussetzungen.

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden. Diese Personen können mit Sondervertrag aufgenommen werden, was jedoch eine niedrigere gehaltsmäßige Einstufung zur Folge hat.

Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a, des Masterstudiums oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.

Das Dienstverhältnis beginnt seit 1. September 2019 mit der Induktionsphase (§ 39 VBG).

Alternativ dazu kann die „Lehrbefähigung“ für allgemeinbildende Unterrichtsfächer auch durch das Erfüllen aller folgenden Erfordernisse erworben werden:

  1. a) Erwerb eines Bachelorgrades der neuen LehrerInnenausbildung (240 ECTS-Punkte) oder 
    b)  Abschluss eines inhaltlich verwandten Hochschulstudiums (Bachelor, Master, Doktorgrad) nach UG, eines FH-Master- oder eines zumindest achtsemestrigen FH-Diplomstudienganges.
  2. Zwingend anschließend erworbene 3-jährige fachlich geeignete Berufspraxis, sowie
  3. eine ergänzende Lehramtsausbildung an einer Universität oder Hochschule im Ausmaß von mind. 60 ECTS-Punkte (entspricht zwei Semestern Vollstudium) oder bei Bachelorstudium 90 ECTS-Punkten. Dies kann binnen acht Jahren berufsbegleitend absolviert werden.

Für diese Personen beginnt das Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase (§ 40 VBG).

Gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllt die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd außerdem, wer (nach den am 31.08.2015 geltenden Bestimmungen) die für die jeweilige Verwendung im Altrecht vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder l 2a 2 gemäß § 90d Abs. 2 VBG erfüllt.

(Zuletzt aktualisiert Mai 20124)