Recht von A bis Z

Induktionsphase 2024

Induktionsphase gem. § 39 VBG

Im Zuge der Neuregelung des Quereinstiegs wurde auch der Einstieg in den Beruf bzw. die Induktionsphase modifiziert und eine Einführung vor Beginn des Schuljahres vorangestellt.

Alle seit 1.9.2019 neu in den Dienst eintretenden Lehrpersonen (Junglehrer) werden im neuen Dienstrecht „PD“ eingereiht und haben unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Induktionsphase zu absolvieren.
Die Verpflichtung gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.

Einführung an der Pädagogischen Hochschule: „Onboarding“ in den Lehrerberuf (§ 38 Abs. 12 VBG) NEU ab 1.9.2022

Voraussetzung für die Anstellung als Vertragslehrperson ist die Absolvierung einer bis zu zweiwöchigen Einführungsveranstaltung. Damit erhalten die Junglehrer noch vor dem Schulstart fachliche und pädagogische Grundlagen an den Pädagogischen Hochschulen ihres Bundeslandes.

Zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen gemäß § 38 Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a VBG hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
  • für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

Übergangsbestimmung: Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren (§ 100 Abs 104 VBG).

Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau sind zum Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung verpflichtet, alle anderen haben die InduktionPLUS, also eine 10-tägige Einführungsveranstaltung.

Einführungsveranstaltung in der vorletzten Ferienwoche (InduktionPLUS, + 40 UE)

Für Einsteiger/innen, die zwei Wochen Einführungsveranstaltungen zu absolvieren haben, wird die erste Woche als zeit- und ortsunabhängiger E-Learning-Lehrgang (MOOC1) stattfinden.

Einführungsveranstaltung in der letzten Ferienwoche (40 UE)

Die Einführungsveranstaltung in der letzten Ferienwoche wird verpflichtend in Präsenz abgehalten.
Lehrpersonen, die diese Einführungsveranstaltungen besuchen, erhalten ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 im Schema pd vorgesehenen Monatsentgelts pro Woche. Ein Anspruch auf Abgeltung von Reisegebühren besteht nicht.

Gemeinsam mit der Schulleitung können auch Einheiten der Einführungsveranstaltungen der letzten Ferienwoche direkt an der Schule geplant werden.

Es gibt ein dreiteiliges System der Vertragserstellung
1. Vertrag für die Einführungswoche(n)
2. Grundvertrag – Aushändigung am On-Boarding-Tag in der Schule
3. Endgültiger Vertrag erst nach Erstellung des LTAs und Berechnung des Besoldungsdienstalters

Wesentliche Bestimmungen zum Ablauf der Induktionsphase – modifiziert mit 1.9.2022

Die Induktionsphase ist zwingend ein Dienstverhältnis und an das Vorhandensein einer Planstelle / von freien Stunden gekoppelt, aber nicht von einem bestimmten Beschäftigungsausmaß abhängig.

Dauer der Induktionsphase: maximal zwölf Monate

  • Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.
  • Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  • Wird durch den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen mit der Schulleitung in der Schule gemäß § 39a Abs. 4 teilzunehmen.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG hemmen den Ablauf der Induktionsphase. Hat die Beschäftigung vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.

Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase abgeschlossen und dabei den zu erwartenden Verwendungserfolg zumindest aufgewiesen haben, oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen aufweisen, haben bei einer Anstellung in Bundesschulen die Induktionsphase nicht (nochmals) zu absolvieren.

Aufgaben der Vertragslehrperson in der Induktionsphase:

  • Zusammenarbeit mit der Mentorin / dem Mentor
  • ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend ausrichten
  • Unterrichtsbeobachtung bei anderen Lehrkräften soweit dies stundenplanmäßig möglich ist
  • an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen in der Schule
  • Besuch spezieller Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität

Für die Erfüllung dieser Aufgaben ist dem Lehrer in der Induktionsphase eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (20 + 1 statt 2) anzurechnen.

Die Junglehrer dürfen nur im Rahmen ihrer Lehrbefähigung und nicht als Klassenvorstand verwendet werden, dafür haben wir uns auch im Gesetzgebungsprozess stark eingesetzt!

Aufgabe der Schulleitung gem. § 39a VBG

Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.

Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.

Bestätigung der Induktionsphase

Die Schulleitung hat aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit dem Mentor der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Das Gutachten des Mentors ist mit der Dienstrechtsnovelle 2022 weggefallen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben (§ 39 Abs 3 VBG).
Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen (§ 39 Abs 6 VBG).

Der Gesetzgeber hat mit der Dienstrechts-Novelle 2022 die Kalküle zum Verwendungserfolg ersatzlos aufgehoben. Der Bericht der Schulleitung über den Verwendungserfolg ist somit eine wesentliche Grundlage für weitere Personalmaßnahmen der Bildungsdirektionen bzw. für Personalentwicklungsmaßnahmen der Schulleitungen.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)