Recht von A bis Z

Quereinstieg - NEU Ab 1.9.2022

Der „Quereinstieg neu“ gem. § 38 Abs. 3a VBG zum Unterricht in der Sekundarstufe wird für Gegenstände der Allgemeinbildung für Studienabsolventen mit einer geeigneten Ausbildung (mind. Bachelor, 180 ECTS-Anrechnungspunkte) und dreijähriger Berufspraxis ermöglicht. Die fehlende pädagogische Ausbildung soll dabei in einem berufsbegleitend zu absolvierenden Hochschullehrgang nachzuholen sein.

Aufgrund des Mangels an ausgebildeten Pädagoginnen und Pädagogen mit Lehramtsstudium werden gem. § 38 Abs 3a VBG, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch:

  1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,
  2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
  3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
    a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder
    b) 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.

Die Nichterfüllung der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3a steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

Im Vorfeld des Bewerbungsverfahrens wird die grundsätzliche pädagogische Eignung der interessierten Quereinsteigern geprüft. Dazu richtet das Bildungsministerium gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission für Anstellungen (verpflichtend ab dem Schuljahr 2023/24) ein. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören.

Ab dem Schuljahr 2023/24 gilt: Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß § 38 Abs.3 oder 3a VBG bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Das Zertifikat berechtigt Interessenten gleichrangig mit Lehramtsabsolventen für das Bewerbungsverfahren. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil. Der Zertifizierung ist zudem die Zulassung zum pädagogischen Hochschullehrganges, ersetzt somit eine Eignungsprüfung.

Die erforderliche Berufspraxis wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erbracht werden. Die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung ist innerhalb von acht Jahren im Rahmen eines Hochschullehrganges zu absolvieren.

Die angehenden Lehrer im Quereinstieg müssen somit folgende begleitenden Aus- und Fortbildungen absolvieren:

  • Einführungswochen (zehn Tage) vor Dienstbeginn
  • Induktionsphase sechs Monate bis ein Jahr ab Zeitpunkt der unterrichtlichen Tätigkeit
  • Hochschullehrgang binnen fünf Jahren ab und neben der unterrichtlichen Tätigkeit – startet ab Oktober 2023; die fünf Jahre beginnen mit Umstieg in das reguläre pd-Schema

Für bereits im Dienst stehende Lehrer mit Sondervertrag pd bzw neu eintretende Lehrer bringt die neue rechtliche Regelung den Vorteil, dass bereits eine Anstellung mit Regelvertrag und vollem Entgelt erfolgt. Die Anstellung mittels Sondervertrag bleibt weiterhin möglich, soll aber die Ausnahme sein, wenn kein anderes dienstrechtliches Instrument zur Verfügung steht.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)