Recht von A bis Z

Besondere Dienstpflichten der LehrerInnen

211 BDG besagt: „Die Lehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) führt die Aufgaben näher aus. So hat die Lehrperson

  • den Unterricht, inkl. sorgfältiger Vor- und Nachbereitung, gemäß Diensteinteilung (Stundenplan/Supplierplan) zu erteilen (§ 17 SchUG),
  • das Verhalten und die Leistungen der Schüler zu beurteilen (inkl. Prüfungen gem. § 18 SchUG und LBVO),
  • mit den Eltern zusammen zu arbeiten und sie über die (ev. abfallenden) Leistungen oder sonstige wichtige Vorkommnisse zu informieren und zu beraten (§ 19 SchUG).

Über die ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung der Standardüberprüfungen) hinaus hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken (§ 51 SchUG). Nötigenfalls hat er die Funktion als Klassenvorstand, Kustos, Fachkoordinator, Mitglied einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen, sowie Fort- und Weiterbildungen zu besuchen (§ 51 Abs. 2 SchUG).

Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beaufsichtigung der SchülerInnen (je nach Diensteinteilung), auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes und nach Unterrichtsende, jedoch nicht in der Pause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht, allenfalls aber auch bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, innerhalb und außerhalb des Schulhauses (je nach Alter und geistiger Reife der SchülerInnen). Es ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der SchülerInnen zu achten. Die Bestimmungen der Aufsichtsführung sind genau zu beachten (Aufsichtserlässe)!

Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Gesetzestexte und Querverweise auf [die entsprechenden Kapitelnummern] dieses Skriptums:

BDG:
5. Abschnitt Allgemeiner Teil: „Dienstpflichten des Beamten“:
§§ 43 – 47 BDG: Allgemeine Dienstpflichten (gewissenhafte Dienstauffassung, Beachtung der Rechtsordnung, Achtungsvoller Umgang [12.6], Befolgung von strafrechtskonformen Weisungen zuständiger Organen [11], Amtsverschwiegenheit [12.5])
§§ 52 – 61 BDG: Sonstige Dienstpflichten (Meldung einer Dienstverhinderung [9.3], Einhaltung des Dienstweges [12.1], Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung [12.3], Fortbildung, Verbot von Geschenkannahme [12.4])
7. Abschnitt Besonderer Teil: „Lehrer“:
§§ 211 – 216 BDG: lehramtliche Pflichten (Regelmäßige Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung, Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, Bekanntgabe der Anschrift für die Zeit der Hauptferien)

VBG:
§ 5 VBG Allgemeine Dienstpflichten im Wesentlichen analog zu den Bestimmungen des BDG
§ 5a VBG Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 5b VBG Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

SchUG:
5. Abschnitt Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung:
§ 17 SchUG – Unterrichtsarbeit, § 19 SchUG Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
§ 20 SchUG Leistungsbeurteilung – siehe auch LBVO

10. Abschnitt Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen: § 51 – 57 SchUG
- Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens
- Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
- Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichtes
- Übernahme von administrativen Aufgaben, Klassenvorstand, Kustos
- Fortbildung, Mitwirken an Prüfungskommissionen, Teilnahme an Konferenzen
- Beaufsichtigung der SchülerInnen nach Diensteinteilung
- Aufgaben der SchulleiterIn

Der aktuell geltende Aufsichtserlass 2005 sowie der Aufsichtserlass Sport und Bewegung 2014
sind auf der Homepage des Ministeriums nachzulesen.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)