Recht von A bis Z

Allgemeine Dienstpflichten

Arbeitsrechtlich zählen die Arbeitspflicht, die Weisungsgebundenheit und die Treuepflicht zu den grundlegenden Pflichten des Arbeitnehmers. Dies korrespondiert mit der Entgeltpflicht, dem Weisungsrecht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (AG). Das Weisungsrecht ist nicht grenzenlos, sondern wird durch zwingende Rechtsvorschriften, den Dienstvertrag, die Fürsorgepflicht des AG und die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung eingeschränkt.

Das Weisungsrecht

§ 44 BDG / § 5a VBG regelt aufbauend auf Art. 20 der Bundesverfassung das Weisungsrecht für Bundesbedienstete. Diese haben eine Weisung ihrer Dienstvorgesetzten zu befolgen, es sei denn,

  • die Weisung erfolgt von einem unzuständigen Organ oder
  • die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

In diesem Fall kann die Befolgung der Weisung abgelehnt werden.

Remonstration: Hält der Bedienstete die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er dies dem Vorgesetzten mitzuteilen, außer bei Gefahr in Verzug. Der Vorgesetzte muss die Weisung dann schriftlich erteilen, ansonsten gilt sie als zurückgezogen.

Die Treuepflicht verpflichtet dazu, die Interessen der anderen Seite angemessen zu berücksichtigen. Darunter fallen z.B. die dienstliche Korrektheit, die sich primär auf das dienstliche Verhalten bezieht. Unter Umständen kann auch das außerdienstliche Verhalten berücksichtigt werden (z.B. Verbot abträglicher Nebenbeschäftigungen, Verhalten außer Dienst bei Beamten). So wertet die Disziplinarkommission den Antritt einer Urlaubsreise im Krankenstand als Verletzung der Treuepflicht des Bediensteten. Es gibt nur wenige, meist medizinische Gründe, die im Krankenstand einen „Urlaub“, d.h. einen Aufenthalt nicht am Wohnsitz, rechtfertigen.

Beamte sind verpflichtet, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen (§ 43 BDG). Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihr gesamtes Verhalten (auch außerdienstlich) das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Sie müssen die Amtsverschwiegenheit einhalten, unparteiisch sein, sowie die Parteien im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben unterstützen und informieren. Die BeamtInnen – unabhängig ob Vorgesetzte oder Mitarbeiter - haben sich untereinander mit Achtung zu begegnen und zum guten Funktionieren der Zusammenarbeit beizutragen. Dabei dürfen nicht Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die die menschliche Würde verletzen (können) oder diskriminierend sind (§ 43a BDG Mobbingverbot).

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)