Recht von A bis Z

Abendschule

  • Rechtsgrundlage: §§37 Abs. 3, 40 Abs. 6, 45 Abs. 2, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62a, 63a, 63c, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1, 77 Abs. 1, 79 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG). Siehe auch Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV).
  • Nach dem SchOG können als Sonderform der AHS und BMHS Schulen für Berufstätige (in der Regel als Abendschulen) geführt werden.
  • Dauer: Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium: 8 Semester; Handelsakademie: 8 Semester; Handelsschule: 4 Semester; HLA für wirtschaftliche Berufe: 8 Semester; HTL: 8 Semester + 1 Vorbereitungsjahr (Das Vorbereitungsjahr kann entfallen, wenn der Aufnahmswerber eine Lehrabschlussprüfung oder eine Fachschulabschlussprüfung oder eine Werkmeisterprüfung vorweisen kann.); Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP): 6 Semester für Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben; 4 Semester für Absolventen von höheren Schulen.
  • Aufnahmsvoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe, Vollendung des 17. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme, abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufstätigkeit. Zusätzlich bei HLAfürwirtschaftliche Berufe: mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).
  • Für jene Bewerber, die keine Lehrabschlussprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf abgelegt oder keine einschlägige Fach- oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist ein zusätzlicher praktischer Unterricht vorgesehen.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)