Recht von A bis Z

Abfertigung

1. Abfertigung für Beamte:

a) Anspruch:

  • Rechtsgrundlage: §26 Gehaltsgesetz (GehG).
  • Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  • Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
    • das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird,
    • der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt (außer im Zusammenhang mit Eheschließung und Geburt bzw. Annahme eines Kindes, siehe unten),
    • der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird,
    • der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  • Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes, eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 Mutterschutzgesetz (MSchG) oder §5 Abs. 1 Z 2 Väterkarenzgesetz (VKG)), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gem. §50b Abs. 1 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG; Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes),
      freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen.
  • Die Abfertigung nach Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen derZ 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  • Durch die Abfertigung nach Z 1 bis 4 wird der Anspruch auf Ruhegenuss nicht berührt, während ansonsten die Abfertigung nur dann gebührt, wenn ein Beamter ohne Anspruch auf Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet. Aus diesem Grund unterscheidet sich auch die Höhe derAbfertigung.

b) Höhe derAbfertigung:

  • Rechtsgrundlage: §27 GehG.
  • Die Höhe derAbfertigung ist einerseits abhängig vom Anlassfall, anderseits von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
  • Die „normale" Abfertigung (also nicht jene nach Austritt wegen Eheschließung bzw. Geburt oder Annahme eines Kindes) beträgt
    • im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges,
    • im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
    • Die Abfertigung aus Anlass der oben genannten vier Punkte berührt den allenfalls bestehenden Anspruch auf Ruhegenuss nicht und ist deshalb niedriger. Sie ist abhängig von der Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit:
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit   3   5  10   15   20  25 
 Abfertigung (Monatsbezüge)  2  3  4  6  9 12

  • Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen oder nach dem 31. Dezember 1975 geboren worden sind, sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) anzuwenden. Für diese ist anstelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen. Dienstzeiten, die nicht im laufenden Dienstverhältnis zurückgelegt wurden, sind nicht heranzuziehen,
    • soweit die Dienstzeit im anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    • wenn das andere Dienstverhältnis noch andauert oder in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder im anderen Dienstverhältnis ein Beitrag zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge geleistet wurde,
    • wenn der Beamte bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde. Bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß heranzuziehen. Eine Rückerstattung wegen neuerlicher Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft innerhalb von sechs Monaten ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  • Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand aus Anlass der oben genannten vier Punkte aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung einzurechnen.
  • Wird ein Beamter, der aus Anlass der oben genannten vier Punkte aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  • Diese zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.

2. Abfertigung alt für Vertragsbedienstete:

  • Rechtsgrundlage: §§84 und 911 Vertragsbedienstetengesetz (VBG).

a) Anspruch:

  • Die hier ausgeführten Bestimmungen gelten für Vertragsbedienstete, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, und fürVertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder nach den folgenden Bestimmungen erloschen wäre.
  • Den Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses grundsätzlich eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung besteht allerdings nicht, wenn 
    1. das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,
    2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt wurde, weil der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt,
      den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht oder
      ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten,
    3. das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde (Ausnahmen siehe unten),
    4. den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§34 Abs. 2 VBG; besonders schwere Dienstpflichtverletzung, Tätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete etc.),
    5. der Dienstnehmer gem. §34 Abs. 3 oder 4 VBG (strafrechtliche Verurteilung, die den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat; Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn für die ausgeübte Verwendung diese Voraussetzung ist) entlassen wurde,
    6. der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Ein wichtiger Grund liegt gem. §34 Abs. 5 VBG insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.),
    7. das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt,
    8. das Dienstverhältnis endet durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst.
  • Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln. Eine Abfertigung gebührt daher lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  • Abweichend von den obigen Regelungen gebührt dem Vertragsbediensteten gem. §84 Abs. 3 VBG eine Abfertigung, wenn er
    1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. innerhalb von sechs Monaten nach der
      • Geburt eines eigenen Kindes oder
      • Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      • Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder §5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gem. §50b Abs. 1 bis 5 BDG in Verbindung mit §20 Abs. 1 und 2 VBG (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes)
      das Dienstverhältnis kündigt.
  • Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach §84 Abs. 3 Z 2 bis 4 VBG kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des § 84 Abs. 3 Z 1 VBG der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch auf Abfertigung nach §84 Abs. 3 VBG gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  • Abweichend von den obigen Regelungen gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    • mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
    • wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
  • Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema 1 L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.

b) Höhe derAbfertigung:

  • Die Höhe der Abfertigung hängt von der Dauer des Dienstverhältnisses ab:
 Dienstverhältnis (Jahre)  3  5  10  15  20  25
 Abfertigung (Monatsentgelte)  2   3    4    6    9  12 

  • Entscheidend für die Berechnung ist das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt.
  • Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG, gem. §20 VBG in Verbindung mit §50e BDG (Pflegeteilzeit) odergem. §20cVBG (Wiedereingliederungsteilzeit) infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  • In den Fällen des § 84 Abs. 3 Z 4 VBG ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
  • Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.
  • Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    2. wenn das Dienstverhältnis
      a. noch andauert oder
      b. in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder nach den eingangs genannten Bestimmungen erloschen wäre,
    3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gem. §27 Abs. 4 GehG (Rückerstattung derAbfertigung bei Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand) ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhaften.
  • Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbaranschließt.
  • Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  • Wird ein Vertragsbediensteter, der gem. §84 Abs. 3 VBG
    - das Dienstverhältnis gekündigt oder

    - seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
    innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er
    anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.
  • Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  • Auf die Berücksichtigung der im §3a VBG angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis die letztgenannte Z 3 anzuwenden.
  • Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen des VBG nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich des VBG fällt, so ist er gem. §3a VBG vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach dem VBG gewesen wäre.

3. Abfertigung neu für Vertragsbedienstete:

  • Rechtsgrundlage: §35 VBG; Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).
  • Mit dem BMSVG erfolgte eine grundlegende Neukonzeption des Abfertigungsrechts. Anstelle des leistungsorientierten Abfertigungssystemstrat mit 1. Juli 2002 ein beitragsorientiertes System, in dem die Finanzierung der Abfertigung durch laufende Beitragsleistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens erfolgt. Die Abfertigungsverpflichtung der Arbeitgeber wurde auf rechtlich selbständige Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert. Arbeitgeber müssen einen Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes (dazu zählen auch allfällige Sonderzahlungen) an eine BV-Kasse leisten. Der Abfertigungsanspruch wächst damit im Gegensatz zum alten Abfertigungssystem mit Sprüngen in der Abfertigungshöhe kontinuierlich an. Die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge an die BV-Kasse erfolgen durch den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung.

a) Anspruch:

  • Die Regelungen der Abfertigung neu sind auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
  • Ein Anwartschaftsberechtigter ist ein Arbeitnehmer, für den Beiträge an die BV-Kasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gem. §47 BMSVG gezahlt wurden.
  • Unter Abfertigungsanwartschaft versteht man die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten. Diese setzen sich zusammen aus
    • den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    •  der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • der zugewiesenenVeranlagungsergebnisse.
  • Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
  • Keine Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung besteht allerdings bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
    • durch verschuldete Entlassung,
    • durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
    • sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Weiterveranlagung in der BV-Kasse oder Übertragung der gesamten Abfertigung an die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder für die Selbständigenvorsorge) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz oder auf Grund eines nach dem Angestelltengesetz oder dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
  • Die Verfügung über diese Abfertigung kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
  • Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden
    • ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), oder
    • nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    • wenn für den Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.
  • Besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag oder die Überweisung der gesamten Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zur Erlangung einer Zusatzpension verlangt werden, und zwar ohne dass die oben genannten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gem. §5 Abs. 2 ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner oder den Kindern, an die eine Abfertigung bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
  • Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
  • Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Klärung zu übermitteln.

b) Höhe und Fälligkeit derAbfertigung, Verfügungsmöglichkeiten:

  • Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung. Garantiert ist ein Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse. Er beträgt
    - die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
    - einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
    - der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
  • Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.
  • Die BV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
  • Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
  • Der Arbeitgeber hat die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gern. §5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 Prozent vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die BV-Kasse hat den zusätzlichen Beitrag dem Veranlagungsergebnis der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft des Anwartschaftsberechtigten zuzuweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus §58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Arbeitgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
  • Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenzoder Ausbildungsdienstes bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gem. §3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG; 2024 39,33 Euro täglich). Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes oder eines Ausbildungsdienstes. Dasselbe gilt für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes bzw. für die Dauer des Auslandsdienstes.
  • Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung derfiktiven Bemessungsgrundlage außerAchtzu lassen.
  • Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis
    Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach §3 MSchG
    1. unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis oder
    2. nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
    3. nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
      ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt, im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
  • Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten dem BMSVG (oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften) unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds in Höhe von 1,53 Prozent des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrages an Kinderbetreuungsgeld.
  • Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts für Sterbebegleitung, Begleitung von schwersterkrankten Kindern oder einer Pflegekarenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gern. §5b Abs. 1 KBGG in der Fassung vor dem BGBI. 1 Nr. 53/2016. (Hier handelt es sich um einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext, da §5b KBGG den Partnerschaftsbonus regelt und keine Unterteilung in Absätze aufweist.)
  • Für die Dauer einer Bildungskarenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 1,53 Prozent der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes.
  • Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers zu leisten. Etwaige später eingezahlte, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
  • Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
  • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte - ausgenommen in den oben genannten Fällen, in denen keine Verfügungsberechtigung besteht - Folgendes verlangen:
  • die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag
  • die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension
  • die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse
  • die Überweisung der gesamten Abfertigung
    - an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist, oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung oder
    - an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des PKG ist.
  • Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Korridorpension ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu, veranlagen. Im Falle eines innerhalb derVerfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer entweder innerhalb der eben genannten Frist oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
  • Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
  • Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.

4. Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise eines Beamten:

  • Rechtsgrundlage: §24 Pensionsgesetz (PG).

a) Anspruch:

  • Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
  • Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
  • Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.

b) Höhe derAbfertigung:

  • Die Bemessungsgrundlage derAbfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
  • Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  • Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 Prozent, die Abfertigung der Vollwaise 60 Prozent der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

(Zuletzt aktualisiert Mai 2024)