Recht von A bis Z

Berufstitel

  • Rechtsgrundlage: Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG; Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBI. II Nr. 261/2002.
  • Berufstitel sind Ehrentitel und werden gern. Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG durch den Bundespräsidenten geschaffen und verliehen. Es gibt sie in männlicher und weiblicher Form (Hofrat / Hofrätin, Oberstudienrat / Oberstudienrätin etc.).
  • Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
  • Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.
  • Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen (z. B. Hofrat, nicht mehr Oberstudienrat).
  • Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind. Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt. Beispiele: Prof. OStR Dipl.-Ing. Maier; Dir. HR Mag. Dr. Müller.
  • Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
  • Berufstitel sind von den Amtstiteln zu unterscheiden (siehe dort!). Während Amtstitel infolge der Ernennung auf eine bestimmte Planstelle zustehen, werden Berufstitel stets als Ehrentitel unter bestimmten Voraussetzungen durch den Bundespräsidenten verliehen.
  • Beispiel: Ein L 1-Lehrer an einer höheren Schule erhält mit der Ernennung auf eine Planstelle den Amtstitel „Professor". Frühestens ab der Vollendung des 50. Lebensjahres kann er sodann unter bestimmten Bedingungen den Berufstitel „Oberstudienrat" erhalten. Ein „Direktor" (= Amtstitel) einer höheren Schule kann den Berufstitel „Hofrat" erhalten.
  • Der Bundespräsident kann Lehrer, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, mit folgenden Berufstiteln auszeichnen: Hofrat (L1-Direktoren, LSI), Regierungsrat (Pflichtschulinspektoren), Oberstudienrat (L1-Professoren), Studienrat (L2-Lehrer an höheren Schulen), Oberschulrat (Direktoren an Pflichtschulen und L2-Lehrer an höheren Schulen), Schulrat (Lehrer an Pflichtschulen).

(Zuletzt aktualisiert: August 2015)