Recht von A bis Z

Abmeldung

a) Abmeldung eines Schülers vom Förderunterricht:

  • Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz (SchUG).
  • Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

b) Abmeldung eines Schülers von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen:

  • Rechtsgrundlage: § 11 SchUG.
  • Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
  • Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
  • An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung oder der Abteilungsvorstand, insbesondere zur Begabungsförderung, nach organisatorischen Möglichkeiten und wenn keine pädagogischen oder didaktischen Gründe entgegenstehen einem Schüler auf Ansuchen die Teilnahme
    • an anderen als seinen stundenplanmäßigen Pflichtgegenständen oder anderen schulischen Angeboten des gleichen Semesters oder dergleichen Schulstufe,
    • am Unterricht einer höheren Schulstufe oder eines höheren Semesters oder
    • am Unterricht eines niedrigeren Semesters,

genehmigen. Für diese Teilnahme ist der Schüler für einzelne Stunden, Semester oder eine Schulstufe von der Teilnahme an einzelnen Gegenständen des stundenplanmäßigen Unterrichts seiner Klasse oder seines Jahrganges ganz oderteilweise zu befreien.

c) Abmeldung eines Schülers vom Religionsunterricht:

  • Rechtsgrundlage: § 1 Religionsunterrichtsgesetz (ReIUG); § 5 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung, Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden; § 2 und Schlussprotokoll Ziffer 2 lit. a des Vertrages vom 9. Juli 1962, BGBI. 273/1962, zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll in der Fassung des Zusatzvertrages vom 8. März 1971, BGBI. 289/1972.
  • Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen. Schüler, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden. Schüler über 14 Jahre können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen.
  • Diese Altersgrenze ist durch die mit Vollendung des 14. Lebensjahres erreichte Religionsmündigkeit (das ist die freie Entscheidungsfähigkeit einer Person über das Religionsbekenntnis, dem sie angehören will) bedingt. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
  • Das Unterrichtsministerium hat zuletzt im RS Nr. 5/2007 vom 5. März 2007 Durchführungsbestimmungen zu dieser Frage erlassen:
    - Die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler selbst, können eine Abmeldung vom Religionsunterricht vornehmen. Die vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler sind von der Schulleitung ohne Verzug dem zuständigen Religionslehrer mitzuteilen.
    - Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres schriftlich beim Schulleiter erfolgen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten ist der lehrplanmäßige Religionsunterricht mit Beginn des
    Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrern ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. 1. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen derAHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die Schüler des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.
    - Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen.
    - Erfolgt der Eintritt eines Schülers erst während des Schuljahres (z. B. nach einem Auslandsaufenthalt, nach Krankheit oder bei schiefsemestriger Führung von semesterweise geführten Schulformen), so beginnt die fünftägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt jedoch nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.
    - Die Abmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr bzw. bis zum allfälligen Widerruf der Abmeldung. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.
    - Bei Schülern, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, ist in Schulnachrichten und Zeugnissen die Gegenstandsbezeichnung „Religion" in der Rubrik „Pflichtgegenstände" anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch durchzustreichen. Ein auf die Abmeldung hinweisender Vermerk darf nicht aufgenommen werden.

d) Abmeldung eines Schülers vom Schulbesuch:

  • Rechtsgrundlage: §§ 33 Abs. 2 lit. a und c und 45 Abs. 5 SchUG.
  • Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, sobald seine schriftliche Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter einlangt, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird.
  • Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahrdem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)