Recht von A bis Z

Abweisung

  • Rechtsgrundlage: § 4 Schulorganisationsgesetz (SchOG); §§ 5 und 8 Schulunterrichtsgesetz (SchUG); §§ 5, 6 und 7 Aufnahmsverfahrensverordnung.
  • Die öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  • Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
    - wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
    - wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört (Schulsprengel gibt es nur bei Pflichtschulen.);
    - wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
  • Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des erstens Absatzes mit der Maßgabe, dass an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
  • Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gelten das Schulpflichtgesetz und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
  • Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Diese Verordnung gilt auch für die Aufnahme in die 5. Klasse der AHS.
  • Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einfangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln.
  • Die Anträge auf Aufnahme sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, zu reihen. Die Reihung hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.
  • Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme in die 1. Klasse der AHS jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben" und „Mathematik", im Übrigen jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch", „Mathematik" und „Lebende Fremdsprache" entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen, wie z. B. die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen.
  • FürdieBewertungderWohnortnäheistjedenfallsdieErreichbarkeit einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform,
    Fachrichtung) zu berücksichtigen (z. B. kürzerer und/oder weniger gefährlicher Schulweg, Verkehrsanbindung, sonstige Infrastruktur), wobei auch die jeweilige Altersstufe mit einzubeziehen ist.
  • Für die Bewertung des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder des Aufnahmsbewerbers sind ebenfalls die Wohnortnähe (im Sinne des vorigen Absatzes, insbesondere jedoch die Verkehrsinfrastruktur) und die Altersstufe zu berücksichtigen.
  • Die Reihung hat nach den eben genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung gegenüber nachzustellen sind.
  • Die Bildungsdirektionen haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Unterrichtsministerium abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.
  • Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist.
  • Wenn unter Bedachtnahme auf den vorigen Absatz nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung zu reihen.
  • Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulleiter, unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen.
  • Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist derAufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)