Recht von A bis Z

Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag

  • Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
  • Absetzbeträge sind Beträge, die in voller Höhe direkt von der Lohn- bzw. Einkommensteuer subtrahiert werden. Ein Absetzbetrag von 100 Euro bewirkt, dass man 100 Euro netto mehrverdient.
  • Absetzbeträge sind von Freibeträgen zu unterscheiden. Freibeträge (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben) werden im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung von dem zu versteuernden Einkommen subtrahiert und vermindern somit die Steuerbemessungsgrundlage. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % bewirkt ein Freibetrag von 100 Euro, dass man 40 Euro netto mehr verdient.
  • DerAlleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht grundsätzlich dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 3 EStG für mehr als sechs Monate besteht.
  • Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
    • verheiratet oder eingetragene/r Partner/in ist und von ihrer / seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin bzw. ihrem / seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt oder
    • mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und
    • die (Ehe)Partnerin / der (Ehe)Partner im Jahr 2023 Einkünfte von höchstens 6.312 Euro im Kalenderjahr bezieht (2024 6.937 Euro).
  • Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen die Partnerin und der Partner (z. B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin
    oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
  • Maßgeblich für die Berechnung der Einkunftsgrenze sind die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge wie z. B. Sonderzahlungen (soweit diese über die Freigrenze von 2.100 Euro jährlich hinausgehen), Abfertigungen oder Pensionsabfindungen. Für die
  • Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge subtrahiert:
    • Sozialversicherungsbeiträge
    • Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z. B. Gewerkschaftsbeitrag)
    • Pendlerpauschale
    • Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 Euro jährlich)
    • Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
  • Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich. Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie Alimentationszahlungen sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen.
  • Hingegen sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen sowie aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.
  • Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte der (Ehe)Partnerin / des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte der früheren (Ehe)Partnerin / des früheren (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen-/Witwerpension nach dem Tod der (Ehe) Partnerin / des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners.
  • Zu beachten ist auf jeden Fall die Sechs-Monats-Frist. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist ein Zusammenleben (der Ehepartner bzw. Lebensgefährten) von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr, was bedeutet, dass beispielsweise kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, wenn
    • eine Ehe erst am 1. Juli geschlossen
    • eine Ehe vor dem 1. Juli (Rechtskraft des Urteils) geschieden wird.
  • Ohne Belang ist, ob das Kind in der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames ist. Hingegen muss für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
  • Die sechs Monate (plus 1 Tag) sind auch durch eine Mischung aus Anspruch auf Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag erreichbar, sofern die Zeiten unmittelbar aufeinander folgen.
  • Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/ einem (Ehe)Partner/in leben und mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer (neuen) Partnerin / einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist keine Alleinerzieherin bzw. kein Alleinerzieher. Alleinerziehenden steht der Absetzbetrag unabhängig vom Einkommen zu.
Anzahl der Kinder  Absetzbetrag 2023  Absetzbetrag 2024 
1 520 €  572 € 
2 704 €  774 € 
3 936 €  1029 € 
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich der Absetzbetrag 2023 um 232 Euro, 2024 um 255 Euro.
  • Die Auszahlung dieser Beträge ist auch als Negativsteuer möglich.
  • Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Hat man gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, darf die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber abgegeben werden.
  • Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (z. B. Einkünfte des (Ehe)Partners oder des eingetragenen Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen oder Scheidung), muss das dem Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats gemeldet werden (Formular E 31). Zusätzlich muss nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden.
  • Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdieneroder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
  • Wichtiger Hinweis: Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, darf man bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht vergessen, die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung auszufüllen. Andernfalls kommt es zu einerNachversteuerungdesAlleinverdiener-oderAlleinerzieherabsetzbetrages.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2024)