Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag
Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 4 EStG.
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Als Alleinverdiener gilt ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind,
- der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem steuerpflichtigen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
-der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält. -
Der Erhalt des Freibetrages stand bis zum Jahr 2010 einem verheirateten, kinderlosen Alleinverdiener dann zu, wenn die Einkünfte des Ehepartners EUR 2.200,00 jährlich nicht überstiegen. In einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft mit Kind durfte der Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.000,00 jährlich beziehen.
Ab dem Jahr 2011 steht einem verheirateten, kinderlosen Alleinverdiener kein Alleinverdienerabsetzbetrag mehr zu. -
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben steuerfreie Einkünfte (z. B. der steuerfreie Teil der Sonderzahlungen, Kinderbetreuungsgeld etc.) außer Ansatz. Einkünfte des (Ehe-)Partners aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Aktiendividenden) sind jedoch zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Den Grenzbetrag ermittelt man also folgendermaßen:
Bruttobezüge (auch Bezüge aus „partnerlosen" Zeiten des betreffenden Kalenderjahres)
+ eventuell Nebenverdienste
+ Abfertigungen
+ Krankengeld
+ Wochengeld
+ Kapitaleinkünfte (trotz Endbesteuerung!)
- steuerfreie Bezüge
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gewerkschaftsbeitrag
- Werbungskostenpauschale und eventuell erhöhte Werbungskosten
- Pendlerpauschale (falls zustehend)
- steuerfreie Bruttobezüge (z. B. steuerfreier Teil der Sonderzahlungen) -
Zu beachten ist auf jeden Fall die Sechs-Monats-Frist. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist ein Zusammenleben (der Ehepartner bzw. Lebensgefährten) von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr, was bedeutet, dass beispielsweise kein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, wenn
- eine Ehe erst am 1. Juli geschlossen
- eine Ehe vor dem 1. Juli (Rechtskraft des Urteils) geschieden wird. -
Ohne Belang ist, ob das Kind in der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames ist. Hingegen muss für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
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Die sechs Monate (plus 1 Tag) sind auch durch eine Mischung aus Anspruch auf Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag erreichbar, sofern die Zeiten unmittelbar aufeinander folgen.
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Alleinerzieher ist jemand, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer ehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält. Einem Alleinerzieher steht der Absetzbetrag unabhängig vom Einkommen zu.
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Anzahl der Kinder Alleinverdienerabsetzbetrag
in EUR pro JahrAlleinerzieherabsetzbetrag
in EUR pro Jahr1 494,00 494,00 2 669,00 669,00 ab 3 669,00 + 220,00 für das
dritte und jedes weitere Kind669,00 + 220,00 für das
dritte und jedes weitere KindDie Auszahlung dieser Beträge (mindestens somit 494 Euro) ist auch als Negativsteuer möglich. -
Die Einkommensgrenzen im Überblick:
steuerpflichtiges Jahreseinkommen des Ehe- bzw. Lebenspartners unter EUR
2.200,00 (2002)zwischen EUR 2.200,00 und 6.000,00
(rückwirkend seit 1.1.2004)über EUR 6.000,00 (rückwirkend seit 1.1.2004) alleinstehend mit Kind JA verheiratet ohen Kind nur bis 2010 NEIN NEIN verheiratet mit Kind JA JA NEIN in Lebenspartnerschaft ohne Kind NEIN NEIN NEIN in Lebenspartnerschaft mit Kind JA JA NEIN -
Ein neu entstandener Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist dem Dienstgeber mittels des Formulars E 30 (bei jedem Finanzamt oder online als pdf-Datei unter https://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/FormDB/_start. asperhältlich)zu melden.Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung besteht die letzte Möglichkeit, den Anspruch geltend zu machen. Der Wegfall des Anspruches ist dem Dienstgeber innerhalb eines Monats zu melden.
- Die Erhöhung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder ist eine neue Regelung, die rückwirkend seit 1. Jänner 2004 gilt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des um den Kinderzuschlag erhöhten Absetzbetrages ist die Vorlage einer neuen Erklärung zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages.
(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2015)