Recht von A bis Z

Die allgemeinbildende höhere Schule (AHS)

Rechtsgrundlage: §§ 34 bis 45 SchOG; Detailregelungen in allen übrigen Schulgesetzen und Verordnungen.

1. Gliederung und Aufgabe der AHS:

  • Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen.
  • Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
  • Die Schulen gliedern sich nach ihrem Bildungsinhalt in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nach ihrer Bildungshöhe in Primarschulen, Sekundarschulen und Akademien. Die AHS gehört zu den Sekundarschulen und schließt als höhere Schule mit einer Reifeprüfung ab. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
  • Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
  • Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.

2. Aufbau der AHS:

  • Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe). Die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
  • Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfasst eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
  • Die eben genannten Bestimmungen gelten nicht für Sonderformen.
  • Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
  • Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden
  • Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

3. Formen der AHS:

  • Die allgemeinbildenden höheren Schulen führten bis zum Schulorganisationsgesetz des Jahres 1962 die Bezeichnung „Mittelschulen" mit den damaligen Formen Gymnasium, Realgymnasium und Realschule sowie Frauenoberschule. Vom 1. September 1963 bis 31. August 1992 (bei manchen Sonderformen bis 31. August 1993) gab es folgende Formen:
    - Gymnasium mit Unterstufe und folgenden Formen der Oberstufe: Humanistisches Gymnasium, Neusprachliches Gymnasium, Realistisches Gymnasium;
    - Realgymnasium mit Unterstufe und folgenden Formen der Oberstufe: Naturwissenschaftliches Realgymnasium, Mathematisches Realgymnasium;
    - Wirtschaftskundliches Realgymnasium (für Mädchen) mit Unterstufe und Oberstufe;
    - Oberstufenrealgymnasium;
    - Sonderformen.
  • Das als selbständige Oberstufenform durch die 5. SchOG-Novelle ab 1. September 1976 eingeführte Oberstufenrealgymnasium, das auf der 8. Schulstufe (8. Stufe der Volksschule, 4. Klasse der Hauptschule bzw. 4. Klasse der Unterstufe einer AHS) aufbaut und zur Reifeprüfung führt, ist eine Weiterentwicklung des durch das SchOG im Jahre 1962 geschaffenen Musischpädagogischen Realgymnasiums mit einem alternativ erweiterten lehrplanmäßigen Bildungsangebot.
  • Derzeit kommen folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen - in Betracht:
  • 1. mit Unter- und Oberstufe:
    1. das Gymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten, .
    2. das Realgymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten
    3. das Wirtschaftskundliche Realgymnasium - mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten
  • 2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium

4. Sonderformen der AHS:

Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

  1. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium: Sie umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluss der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
  2. das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige: Sie umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
  3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann: Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischspachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden „normalen" Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
  4. das Werkschulheim: Es umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.

5. Lehrplan der AHS

  • In den Lehrplänen der AH S und deren Formen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
  • Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (fürzumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache), Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Physik, Digitale Grundbildung, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der AHS. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
  • Im Lehrplan der in § 36 Z 1 SchOG genannten Formen derAHS (Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliches Realgymnasium) ist überdies in der 3. und 4. Klasse Bitdungsund Berufsorientierung als verbindliche Übung vorzusehen.
  • Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der AHS und der Mittelschule darf den Übertritt von Schülern der Mittelschule in die AHS nicht erschweren.
  • Die Lehrpläne der Sonderformen haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden „normalen" Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
  • Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der „normalen" Formen zu richten, wobei zur Erfüllung derAufgaben des Werkschulheims in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen sinngemäß anzuwenden.

(Zuletzt aktualisiert: Juni 2024)