Recht von A bis Z

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Rechtsgrundlage: SchUG 75 („Nostrifikation").

  • Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne des SchUG als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6 SchUG) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
  • Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    - Geburtsurkunde;
    - bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
    - Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
  • Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
  • Soweit den Anforderungen nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen sind die Bestimmungen über Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) sinngemäß anzuwenden.
  • Wird die Nostrifikation eines ausländischen Zeugnisses beantragt und macht die Behörde die Nostrifikation von zuvor abzulegenden Prüfungen abhängig, wird dem Begehren nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, weshalb die Begründungspflicht des AVG greift (Erk. des VwGH vom 21. Dez. 1987, ZI. 87/10/0157-5).
  • Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden. Dies kommt vor allem im Bereich des berufsbildenden Schulwesens in Frage, wenn die für gewerbliche Berechtigungen erforderliche praktische Unterweisung nicht gleichwertig mit jener nach österreichischen Lehrplänen ist.
  • Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
  • Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
  • Die genannten Bestimmungen gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Reifezeugnisse des Lycée Français de Vienne etwa entsprechen dann inländischen Reifezeugnissen, wenn die für österreichische Staatsbürger vorgesehenen Prüfungen über den ergänzenden Unterricht erfolgreich abgelegt wurden (BGBI. 44/1983 vom 27. Jänner 1983).
  • Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder - sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist - durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden. Eine derartige Verordnung ist allerdings bisher noch nicht ergangen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)