Recht von A bis Z

Anwesenheitspflicht des Lehrers in der Schule (Beamte und Vertragslehrer im "alten Dienstrecht")

 Rechtsgrundlage:  §§ 211, 219 Abs. 1-5, 77 Abs. 2 BDG; §§ 5 Abs. 1, 47 Abs. 1 VBG.

  • Der Lehrer ist zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet, wenn der Dienst es erfordert. Das ist vor allem für folgende Zeiten der Fall: Unterrichtsstunden, Supplierstunden, Sprechstunden, Konferenzen, Pausenaufsicht, Elternabende etc.
  • Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit (Mittagspase) - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt.
  • Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. Zu den sonstigen, aus der lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten gehören auch die Supplierverpflichtung des Lehrers und die Aufsichtsführung.
  • Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.
  • Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  • Schulleiter haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Schulleiters in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  • Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
    Ist der Lehrer aus dem Ferienurlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 BDG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Lehrer nicht zumutbar ist.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)