Recht von A bis Z

Anzeigepflicht

1. Anzeigepflicht beim Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger, "Jugendamt"):

Rechtsgrundlage: § 48 SchUG 48; § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz.

  • Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
  • Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit an der Schule der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von der Schule unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.
    • Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
    • Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu enthalten.
    • Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht der Schule an den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht entgegen.

2. Anzeigepflicht bei Krankheiten:

Rechtsgrundlage: § 7 Schulordnung.

  • Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er eigenberechtigt (d.h. volljährig) ist.

3. Anzeigepflicht bei Dienstpflichtverletzungen:

Rechtsgrundlage: §§ 109, 111 BDG, § 78 StPO.

  • Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
    Dienstvorgesetzte im Sinne dieser Bestimmungen sind bei Lehrern insbesondere der Schulleiter und Schulaufsichtsorgane.
  • Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten (zur weiteren Vorgangsweise siehe unten: "Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen")..
  • Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
  • Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
  • Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

4. Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen:

Rechtsgrundlage: §§ 45 Abs. 3, 109 BDG; § 5b VBG; § 78 StPO, Durchführungsbestimmungen zum BDG für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst (RS Nr. 122/1982).

  • Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung eines Bediensteten bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies unverzüglich der Dienstbehörde (Bildungsdirektion) zu melden. Diese hat den entsprechend detaillierten Sachverhalt dem zuständigen Bundesministerium zwecks Erstattung der Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft bekanntzugeben.
  • Eine Pflicht zur Medlung an die Dienstbehörde bzw. zur Anzeige besteht nicht, wenn die Meldung bzw. Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
  • Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den eben genannten Fällen Anzeige zu erstatten, in denen sonst eine Anzeige unterbleiben könnte.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)