Recht von A bis Z

Arbeitsmittel

Rechtsgrundlage: §§ 14 Abs. 5 und 9, 61 SchUG; § 5 Abs. 2 SchOG.

  • Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen (z.B. Schulbücher, Lesestoffe, Arbeitsmittel).
    Arbeitsmittel gehören zu den Unterrichtsmitteln und sind Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen (zum Begriff "Arbeitsmittel": vgl. § 14 Abs. 5 SchUG).
  • Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann (§ 14 Abs. 9 SchUG).
  • Die Erziehungsberechtigten sind gemäß § 61 Abs. 1 SchUG verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln - dazu gehören auch die Arbeitsmittel - auszustatten.
    (Anmerkung: Ausgenommen davon sind die für den Unterricht notwendigen Schulbücher. Sie werden den Schülern gemäß § 31 Familienlastenausgleichgesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellt.)
  • Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind gemäß § 5 Abs. 2 SchOG ausdrücklich von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und dürfen daher von der Schule eingehoben werden.
    Das sind Beiträge für etwa von der Schule zur Verfügung gestellte, für die Hand des Schülers bestimmte Lernmittel wie Hefte, Schreib- und Zeichenutensilien; weiters Beiträge für Arbeitsmittel, zu denen das dem Schüler im Rahmen des praktischen Unterrichts zur Verfügung gestellte, zur Verarbeitung bestimmte Material zählt, ebenso Kochbeiträge u. Ä. (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, Fußnote zu § 5 SchOG)..
    Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und sind den Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten offen zu legen. Undifferenzierte bzw. unbelegbare Pauschalbeträge dürfen nicht eingehoben werden. Es besteht jedenfalls die Pflicht zur Abrechnung der eingehobenen Beiträge.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)