Recht von A bis Z

Aufsichtspflicht des Lehrers

Rechtsgrundlage: §§ 1294, 1313a ABGB; §§ 1, 3, 4 Amtshaftungsgesetz (AHG); §§ 175, 176, 333 Abs. 1, 335 Abs. 3, 363 Abs. 4 ASVG; §§ 43 Abs. 1, 91, 211 BDG; Art. 14 Abs. 6 B-VG; § 29, 69 LDG; §§ 1, 2, 3 Organhaftpflichtgesetz (OrgHG); §§ 10 Abs. 2, 13b Abs. 4, 44, 44a, 51 Abs. 3, 56 Abs. 4, 58 Abs. 4, 59b SchUG; §§ 2, 5 Schulordnung; §§ 2 Abs. 1, 10 SchVV; §§ 2, 6, 80, 88 StGB; § 5 VBG; RS Nr. 15/2005 des BMBWK, Gz BMBWK-10.361/0002III/3/2005, vom 28. Juli 2005 (Aufsichtserlass 2005). Siehe auch „Haftung". 

  • Mit BGBI. II Nr. 181/2005 wurde die Verordnung betreffend die Schulordnung novelliert. Wesentlicher Inhalt dieser Novelle war das Einführen einer neuen Altersgrenze (umgelegt auf die 7. Schulstufe), welche hinsichtlich der Beaufsichtigung der Schüler eine neue Situation geschaffen hat. Der bis dorthin in Geltung gestandene Aufsichtserlass wurde daher der neuen Rechtslage angepasst.
  • Der Aufsichtserlass 2005 stellt eine Zusammenfassung und Erläuterung der für die Aufsichtsführung durch die Lehrkräfte sowie durch andere Aufsichtspersonen wesentlichen Rechtsvorschriften - nach Rechtsbereichen gegliedert - dar, erstellt aber selbst keine neuen Normen. Das geltende Recht wird nach folgenden Bereichen geordnet: Allgemeine Erwägungen, Schulrechtliche Bestimmungen, Persönlicher Geltungsbereich, Sonderbestimmungen, Dienst- und disziplinarrechtliche Aspekte, Aufsichtsführung und Zivilrecht, Aufsichtsführung und Strafrecht.
  • Die folgende Darstellung der Aufsichtspflicht des Lehrers basiert auf der Systematik dieses grundlegenden und für die Schulpraxis sehr wichtigen Erlasses. 

1. Allgemeine Erwägungen:   

  • Die österreichische Bundesverfassung definiert Schulen als Einrichtungen, die neben dem Bildungsauftrag auch einen umfassenden Erziehungsauftrag wahrzunehmen haben.
  • Um diesem Erziehungsauftrag, welcher jenen der Erziehungsberechtigten ergänzt, nachkommen zu können, sind Kinder für die Zeit des Schulaufenthaltes der Obsorge ihrer Erziehungsberechtigten entzogen und hat daher auch gleichzeitig die Schule für die an sich den Obsorgeberechtigten zukommende Beaufsichtigung der Kinder Sorge zu tragen.
  • Die Beaufsichtigung verfolgt zwei Ziele gleichermaßen: Einerseits soll durch eine angemessene Beaufsichtigung der Schüler deren eigene Sicherheit gewährleistet werden, andererseits soll die Verursachung von Schäden am Eigentum und an der Person anderer durch Schüler weitgehend hintan gehalten werden. 

2. Schulrechtliche Bestimmungen:

a) Aufsichtsverpflichtung:  

  • Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. 
  • Gemäß § 13b Abs. 4 SchUG sind die Schüler während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. 
  • Gemäß § 2 Abs. 1 Schulordnung haben sich die Schüler vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am  sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden. Die Beaufsichtigung der Schüler beginnt 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, der Schulveranstaltung bzw. der schulbezogenen Veranstaltung. 
  • Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. 
  • Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Der zeitliche Geltungsbereich der Aufsichtspflicht umfasst demnach:
    • die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes
    • die Zeit des Unterrichtes
    • sämtliche Pausen mit Ausnahme der „Mittagspause", das ist die Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht
    • den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes
    • bei Schulen mit Tagesbetreuung (ganztägige Schulformen): zusätzlich die Zeit der Tagesbetreuung (Betreuungsteil), also die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit und die Freizeit (einschließlich die Zeit für die Verabreichung der Verpflegung in der Mittagspause)
    • den Zeitraum einer Schulveranstaltung
    • den Zeitraum einer schulbezogenen Veranstaltung
    • den Zeitraum einer Berufsbildungsorientierung 
  • Beginnt für einzelne Klassen oder Schülergruppen ein Unterricht zu einem anderen Zeitpunkt als für die übrigen Schüler, so ist in der vom Schulleiter gemäß § 56 Abs. 4 SchUG zu erstellenden Diensteinteilung die erforderliche Vorsorge für die Beaufsichtigung auch dieser Schüler zu treffen.
  • Es seien auch einige Sonderkonstellationen genannt: Finden Unterrichtsstunden, Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen anschließend an einen in der Schule stattfindenden Unterricht an einem anderen Ort als in der Schule (also disloziert) statt, sind die Schüler unter Aufsicht an diesen Ort und zurück zur Schule zu führen. Falls es zweckmäßig ist, können Schüler ab der 7. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht an den betreffenden Ort und allenfalls zur Schule zurückgeschickt werden.
  • Findet ein solcher Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der letzten Unterrichtsstunde statt, können alle oder einzelne Schüler ab der 7. Schulstufe unmittelbar vom Ort dieses Unterrichts, der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung entlassen werden, sofern dies zweckmäßig und unbedenklich erscheint (so z. B., wenn der Unterricht, die Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der Nähe der Wohnung des Schülers stattfindet, der Rückweg in die Schule einen Umweg bedeuten würde, der Schüler mit der Umgebung gut vertraut ist und damit kein zusätzliches Sicherheitsrisiko für den Schüler entsteht).
  • Findet der Unterricht, eine Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung in der ersten Unterrichtsstunde (Vormittagsunterricht oder Nachmittagsunterricht) an einem anderen Ort als in der Schule statt, kann, wenn dies zweckmäßig und für die Erziehungsberechtigten zumutbar erscheint, ein anderer Treffpunkt als der Schulstandort bestimmt werden. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
  • Bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von Schülern während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung, einer schulbezogenen Veranstaltung oder einer Berufs(bildungs)orientierung sind alle erforderlichen Maßnahmen, wie z. B. Zuziehung eines Arztes, Transport in ein Krankenhaus, unverzüglich zu treffen. Ebenso sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten der verunglückten bzw. erkrankten Schüler umgehend zu verständigen. Bei leichteren Verletzungen oder Erkrankungen eines Schülers während des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung einer schulbezogenen Veranstaltung oder einer Berufs(bildungs)orientierung richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen nach dem für den Lehrer erkennbaren Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Schülerunfälle sind der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß § 363 Abs. 4 ASVG anzuzeigen.
  • Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er gemäß § 10 Abs. 2 SchUG für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
  • Es ist nicht zulässig, dass seitens der Erziehungsberechtigten eine „Generalermächtigung" erteilt wird, wonach die Schüler bei (Rand-)Stundenentfall ohne vorhergehende Verständigung der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schule entlassen werden dürfen. Vielmehr hat eine solche Verständigung im konkreten Einzelfall bzw. für konkrete Fälle zu erfolgen. Ein vorzeitiges Entlassen ist in diesem Fall nur nach nachweislicher Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten erlaubt.
  • Gemäß § 5 Schulordnung sind die Schüler vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.
  • Wird der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen, richtet sich die Beaufsichtigung nach den allgemeinen Grundsätzen des Aufsichtserlasses. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen finden als solche auf Schüler nicht unmittelbar Anwendung. Es sind die im § 5 der Schulordnung erwähnten Sicherheitsvorschriften (Werkstättenordnungen der einzelnen Schulen usw.) einzuhalten.

b) Schulautonome Möglichkeiten:

  • Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt gemäß § 2 Abs. 6 Schulordnung die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a SchUG) erfolgt, und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.
  • § 2 Abs. 6 Schulordnung ist sprachlich tatsächlich so verunglückt, denn gemeint ist etwas anderes. Zumindest wird es im Aufsichtserlass anders interpretiert. Es besteht natürlich keine Verpflichtung, in der Hausordnung den Entfall der Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe festzuschreiben.
  • Eine Hausordnung kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, gemäß § 44 Abs. 1 SchUG vom Schulforum (§ 63a SchUG) bzw. vom SGA (§ 64 SchUG) erlassen werden. In dieser kann festgelegt werden, dass sich die Schüler auch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aufsichtszeiten im Schulgebäude aufhalten dürfen, sofern für eine Beaufsichtigung gesorgt ist.
  • Die Beaufsichtigung kann seitens der Schule - durch Lehrer, aber auch durch andere geeignete Personen im Sinne des § 44a SchUG - oder durch andere nicht schulische Einrichtungen erfolgen. Wesentlich für diese Unterscheidung ist, ob die aufsichtsführenden Personen im Auftrag der Schule tätig werden oder nicht. So ist es durchaus zulässig, dass auch Eltern, Erzieher oder andere Aufsichtspersonen im Auftrag der Schule die Aufsichtsführung übernehmen. In diesem Fall greift § 44a SchUG. Für Schüler ab der 7. Schulstufe kann in der Hausordnung vorgesehen werden, dass unter gewissen Voraussetzungen [(siehe d) Umfang der Aufsichtspflicht] die Beaufsichtigung auch entfallen kann.
  • Gemäß § 2 Abs. 4 Schulordnung darf der Schüler während des Vormittags- bzw. Nachmittagsunterrichts (einschließlich der Pausen) das Schulgebäude oder einen anderen Unterrichtsort nur mit Genehmigung des aufsichtsführenden Lehrers oder des Schulleiters, soweit die Hausordnung nicht anderes bestimmt, verlassen. Dies gilt sinngemäß für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen. Hiedurch werden Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule nicht berührt.
  • Wenn der Schüler in unterrichtsfreien Stunden (während des Vormittags- oder während des Nachmittagsunterrichtes), die nach dem jeweils geltenden Stundenplan zwischen Unterrichtsstunden gelegen sind, das Schulgebäude nicht verlässt, ist eine Beaufsichtigung (z. B. Aufenthalt im Unterricht einer anderen Klasse oder in einem Pausenraum) einzurichten, sofern nicht ein Entfall der Beaufsichtigung (§ 51 Abs. 3 SchUG, § 2 Abs. 1 Schulordnung) möglich ist.

c) Inhalt der Aufsichtspflicht:

  • Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer bei der Beaufsichtigung insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
  • Aus dem Wort „insbesondere" ergibt sich, dass sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler bezieht, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperliche bzw. wirtschaftliche Schädigungen dritter Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, durch Schüler hintanzuhalten,

d) Umfang der Aufsichtspflicht:

  • Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler in den oben genannten Zeiträumen. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann jedoch situationsbezogen differieren. So ist in gefährlichen Situationen (Turnunterricht, Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen etc.), aber auch an Schultagen, welche auf Grund besonderer Ereignisse ungewöhnlich ablaufen, ebenso wie in Klassen, in welchen sich Kinder mit Behinderungen oder verhaltensauffällige Kinder befinden, ein strengerer Maßstab anzulegen als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Ebenso wird eine noch geringe Erfahrung des Lehrers z. B. mit der betreffenden Klasse einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. So hat der Lehrer im konkreten Einzelfall die jeweils angemessene Intensität der Beaufsichtigung (von „nicht aus den Augen lassen" bis „in der Nähe oder erreichbar sein") eigenverantwortlich zu wählen. WICHTIG: Hier ist durchaus im Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden - dies gilt sowohl für einzelne Schüler einer Klasse als auch für einzelne Klassen (u.U. auch z.B. in der 7. und 8. Schulstufe).
  • Ebenso wie der Lehrer gefordert ist, in jeder Situation das richtige Maß der Beaufsichtigung zu finden, obliegt ihm die Einschätzung, ob die - mehr oder weniger intensive - Beaufsichtigung für Schüler ab der 9. Schulstufe auch ganz entfallen kann. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn eine Beaufsichtigung im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Auch hier ist auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. So kann ein Schüler, welcher üblicherweise die geistige Reife aufweist, um unbeaufsichtigt keinen Risikofaktor für sich oder andere darzustellen, auf Grund besonders tiefgreifender Ereignisse (z. B. überraschendes „Nicht genügend" bei einer Prüfung), in der (anschließenden) Pause einer Beaufsichtigung bedürfen, wenngleich er schon die 9. oder eine höhere Schulstufe besucht.
  • Eine besondere Regelung erfährt die Altersgruppe der Schüler auf der 7. und 8. Schulstufe. Hier kann nämlich die Aufsichtsführung bei Vorliegen der notwendigen körperlichen und geistigen Reife - unter den oben dargestellten Erwägungen - bereits auf dieser Altersstufe entfallen, sofern dies aus besonderen schulischen Gründen zweckmäßig ist. So kann es etwa bei Projektunterricht, beim selbständigen Einkaufen für den Kochunterricht, bei Auslandssprachreisen oder in der durch die Hausordnung vorgesehenen grundsätzlich zu beaufsichtigenden Mittagspause zweckmäßig sein, auf eine Beaufsichtigung zu Gunsten anderer Aspekte (Selbsttätigkeit, Organisationsvereinfachung u.a.m.) zu verzichten, wenn angenommen werden kann, dass die Schüler die nötige Reife aufweisen. Auch hier gilt der Grundsatz, dass stets im konkreten Einzelfall abzuwägen und zu entscheiden ist.

e) Besondere Bestimmungen für Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und individuelle Berufs(bildungs)orientierung:

  • Gemäß § 2 Abs. 1 SchVV ist bei der Planung von Schulveranstaltungen auf die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen. § 10 Abs. 3 SchVV betont nochmals, dass auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler besonders zu achten ist.
  • Gemäß § 13b Abs. 4 SchUG sind die Schüler während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des §44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
  • Für schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) gilt mangels einer diese konkretisierenden Verordnung § 51 Abs. 3 SchUG unmittelbar.
  • Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 Minuten vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung. Ein Entfall der Aufsichtspflicht in bestimmten Zeiträumen während der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung (einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) ist nur für Schüler ab der 7. Schulstufe zulässig, wenn dies für die Gestaltung der jeweiligen Veranstaltung zweckmäßig und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Für Schüler ab der 9. Schulstufe kann vom Kriterium der Zweckmäßigkeit abgesehen werden; das heißt, dass bei ausreichender körperlicher und geistiger Reife auch aus anderen Erwägungen (Schaffen von Freiräumen etwa für Freizeitaktivitäten, Besichtigungen, Einkaufen etc.) eine Beaufsichtigung entfallen kann. Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften wie z. B. Jugendschutzgesetze sind zu beachten. Informationen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingeholt werden.

f) Vorgehensweise bei Ausschluss von einer Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung:

  • Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann gemäß § 10 Abs. 5 SchVV der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
  • In letzterem Fall haben sie auch eine Adresse/Telefonnummer anzugeben, an/unter der sie tatsächlich erreichbar sind. Die Nichtabgabe solch einer Erklärung hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Schülers zur Teilnahme an der Schulveranstaltung. Im Zweifelsfall hat die Beaufsichtigung jedenfalls durch die Schule zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für schulbezogene Veranstaltungen.

g) Schülermitverwaltung, Schülervertretung:

  • Gemäß § 58 Abs. 4 SchUG unterliegen Veranstaltungen der Schülermitverwaltung nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
  • Gemäß § 59b Abs.3 SchUG unterliegen Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.
  • Die gemäß § 59 Abs. 5 SchUG durch den Schulsprecher bzw. den Vertreter der Klassensprecher einzuberufende Versammlung der Schülervertreter, die Teilnahme der Vertreter der Schüler im SGA bzw. im Schulforum an den Sitzungen dieser Gremien (§ 63a, § 64 SchUG), sowie die Teilnahme der Schülervertreter an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d SchUG) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers. Auch die Wahrnehmung von Aufgaben durch Schülervertreter nach dem Schülervertretungengesetz unterliegt nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.
  • Hingegen sind Schülervertreterstunden gemäß § 59b SchUG, sofern sie während der Unterrichtszeit stattfinden, zu beaufsichtigen. Hierbei wird unter Berücksichtigung des allfälligen Interesses der Beteiligten an Vertraulichkeit des Themas eine weniger intensive Beaufsichtigung angemessen sein.

3. Persönlicher Geltungsbereich:

  • Gemäß § 44 a SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen (z. B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig. Träger der Aufsichtspflicht sind Lehrer und andere Personen, die in Vollziehung des SchUG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tätig werden, wie z. B. Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an Besuchs- und Übungsschulen unterrichtende Akademiestudenten, Übungskindergärtnerinnen bzw. Erzieher, die die Studierenden der Bildungsanstalten für Kindergarten- bzw. Sozialpädagogik unterrichten, sowie sonstige geeignete Personen wie etwa Begleitpersonen oder Gastfamilien bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Hier ist allerdings zu beachten, dass den Schulleiter, welchem in diesem Fall die Übertragung der Aufsichtspflicht obliegt, gemäß § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa in eligendo) treffen kann. Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.

4. Sonderbestimmungen:

  • Veranstaltungen, die ein Lehrer als Privatperson durchführt, wie z. B. abendliche Theaterbesuche oder WochenendSchiausflüge mit Schülern, sind weder Schulveranstaltungen noch schulbezogene Veranstaltungen im Sinne der §§ 13 bzw. 13a SchUG. In diesen Fällen richten sich das zugrunde liegende Rechtsverhältnis und die Haftung des Lehrers nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. An dieser Tatsache vermag auch die Erteilung der erforderlichen Bewilligung zur bloßen Organisation einer derartigen Veranstaltung in der Schule durch das Klassen- oder Schulforum, den SGA bzw. die Schulbehörde erster Instanz nichts zu ändern (§ 46 Abs. 2 SchUG). 
  • Religiöse Übungen (z.B.Gottesdienste, Einkehrtage...) sind keine Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen. Übernimmt ein Lehrer aber die Beaufsichtigung von Schülern auf dem Weg zu oder von der religiösen Übung, handelt er in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Ein Unfall, den der Lehrer dabei erleidet, ist daher ein Dienstunfall.

5. Dienst- und disziplinarrechtliche Aspekte:

  • Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler zu beaufsichtigen.
  • Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  • Gemäß § 211 BDG ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  • Ähnliche Bestimmungen finden sich in § 29 LDG.
  • Gemäß § 5 VBG gilt § 43 BDG auch für Vertragsbedienstete. Außerdem ist der Vertragsbedienstete gemäß § 5 Abs. 3 VBG verpflichtet, alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
  • Für Landesvertragslehrer gelten dem § 5 VBG vergleichbare Regelungen.
  • Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach Disziplinarrecht zur Verantwortung zu ziehen. Für beamtete Landeslehrer bestimmt § 69 LDG Analoges.
  • Eine Handlung (Unterlassung) eines beamteten Bundesbzw. Landeslehrers ist bloß dann zu ahnden, wenn die Dienstpflichtverletzung dem Lehrer vorgeworfen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Lehrer voll zurechnungsfähig ist, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ihm zugemutet werden konnte, sich rechtmäßig zu verhalten.

6. Aufsichtsführung und Zivilrecht:

  • Gemäß § 1 Abs. 1 AHG haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  • Gemäß § 1 Abs. 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
  • Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er gemäß § 3 Abs. 1 AHG von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.
  • Gemäß § 4 AHG kann von einem Organ kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Im Zivilrecht wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verstanden. Wird der Schaden „aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes" verursacht, handelt es sich um Fahrlässigkeit (§ 1294 ABGB). Ein Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Dagegen liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft.
  • Der Bund haftet daher nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den Lehrer oder andere Aufsichtspersonen im Sinne des § 44a SchUG in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Haftungssubjekt ist der Bund; eine Haftung des Lehrers bzw. einer anderen Aufsichtsperson im Sinne des § 44a SchUG gegenüber dem Geschädigten (Schüler) ist dadurch ausgeschlossen.
  • Unter „Vollziehung der Gesetze" ist ein Verhalten zu verstehen, das auf Grund von Gesetzen oder Durchführungsverordnungen gesetzt worden ist oder pflichtgemäß zu setzen gewesen wäre. Das haftungsauslösende Verhalten kann demnach in einem Handeln, aber auch in einem Unterlassen bestehen.
  • Bei Schülerunfällen (das sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Schulausbildung, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der SchVV, an gleichartigen Schulveranstaltungen an anderen -vom Geltungsbereich der zitierten Verordnung nicht erfassten - Schularten, an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG oder bei einer individuellen Berufs(bildungs)orientierung gemäß § 13b SchUG ereignen; §§ 175 Abs. 4 und 5, 176 Abs. 1 Z 11 ASVG) ist der Rechtsträger (der Bund) im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Körperverletzung infolge eines Schülerunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat (§§ 333 Abs. 1, 335 Abs. 3 ASVG). Die Amtshaftung für fahrlässiges (grob fahrlässiges und leicht fahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst, das heißt, dass die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Schüler gegenüber leistungspflichtig ist. Daraus folgt, dass in diesen Fällen die Aufsichtsperson vom Rechtsträger im Regressweg nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts haftbar gemacht werden kann.
  • Das Amtshaftungsgesetz und die einschlägigen Regelungen des ASVG finden auch Anwendung, wenn die Schulveranstaltung, die schulbezogene Veranstaltung oder die individuelle Berufs(bildungs)orientierung im Ausland stattfindet.
  • Gemäß § 1 Abs. 1 OrgHG haften Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts handeln, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  • Gemäß § 2 Abs. 2 OrgHG kann von einem Organ kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Eine in Vollziehung des Schulrechtes des Bundes handelnde Aufsichtsperson haftet demnach für den Vermögensschaden, den sie dem Bund durch ein schuldhaftes (es genügt leichte Fahrlässigkeit) und rechtswidriges Verhalten zugefügt hat.
  • Im Gegensatz zur Amtshaftung, die einen geschädigten Dritten voraussetzt, hat die Organhaftung nur das Verhältnis zwischen Organ und geschädigtem Rechtsträger (Bund) zum Gegenstand.
  • Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, kann das Gericht gemäß § 3 Abs. 2 AHG aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen.
  • Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, kann das Gericht gemäß § 3 Abs. 1 OrgHG aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

7. Aufsichtsführung und Strafrecht:

  • Im Zusammenhang mit der Verletzung der Aufsichtspflicht sind auch Bestimmungen des StGB von Bedeutung. Insbesondere bei Schülerunfällen können die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung oder der Tötung (§§ 88, 80 StGB) gegeben sein.
  • Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
  • Gemäß § 6 Abs. 2 StGB handelt auch fahrlässig, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
  • Die Pflicht zur Sorgfaltsausübung kann sich aus Gesetz, Vertrag, vorausgegangenem Verhalten oder Lebens- oder Gefahrengemeinschaften ergeben. Das Maß der aufzuwendenden Sorgfalt (Aufmerksamkeit) ist je nach den Umständen größer oder geringer; die Nähe der Gefahr und der Wert des gefährdeten Rechtsgutes spielen dabei eine Rolle. Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter aber nur vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch zuzumuten war, die Sorgfalt tatsächlich anzuwenden.
  • Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist gemäß § 2 StGB auch strafbar, wer es unterlässt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. Diese Garantenstellung trifft auf Lehrkräfte vor allem im Dienst zu!

(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020)