Recht von A bis Z

 Ausschreibung und Besetzung von Planstellen

  • Grundsätzlich ist anzumerken, dass es trotz verfassungsrechtlicher Bedenken seit 2001 im Bundesdienst (mit Ausnahme des Exekutiv- und Richterbereichs) einen „Pragmatisierungsstopp", also keine Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mehr gibt.
  • Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungsund Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 2031 und §§ 207 bis 207k BDG keine Parteistellung.

1. Ausschreibung und Besetzung von Lehrer-Planstellen:

a) Ausschreibungspflicht:

  • Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Ein solches Verfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
    • die Planstelle mit einem Bundeslehrer besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
    • die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt und die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    • der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207k BDG (Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen) voranzugehen hat.

b) Ausschreibungsmodus:

  • Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben. Diese Ausschreibung erfolgt in der Regel Anfang Mai im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Der Inhalt des „Amtsblattes zur Wiener Zeitung" ist gern. § 2a Verlautbarungsgesetz 1985 unentgeltlich im Internet bereitzustellen.
  • Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst" und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
  • Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfasste und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind, wenn der LSR oder der SSR für Wien Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem, in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister unverzüglich auszuschreiben.
  • Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, dass sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
  • Die Ausschreibung hat
    • die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    • die Ernennungserfordernisse,
    • den Dienstort,
    • die Schule oder die Schulen,
    • die Bewerbungsfrist,
    • einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 BDG angeführte Möglichkeit, im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anzuführen, und
    • die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche zu enthalten. 
  • Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

c) Bewerbungsgesuche:

  • Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, wie Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.
  • Hiezu führen die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz Folgendes aus:
  • Das den Landesschulräten verfassungsgesetzlich eingeräumte Vorschlagsrecht hat zur Folge, dass auf eine freie Lehrerstelle nur jemand ernannt werden darf, der vom vorschlagsberechtigten Organ vorgeschlagen wurde. (Art. 81b Abs. 2 zweiter Satz B-VG: „Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.")
  • Im Hinblick auf die mit dem Ablauf der Bewerbungsfrist verbundenen Folgen sieht daher das BDG im Interesse der Rechtssicherheit vor, dass verspätet einlangende Bewerbungsgesuche bei der Ausarbeitung des Besetzungsvorschlages nicht mehr rechtsgültig berücksichtigt werden dürfen.
  • Um auch nach dem ergebnislosen Ablauf der Bewerbungsfrist sich allenfalls noch meldenden Interessenten Gelegenheit zur Bewerbung zu geben, ohne dass deshalb sofort die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden muss und damit zusätzliche Kosten verursacht werden, ist für diesen Fall eine gesetzliche Fristerstreckung um einen Monat vorgesehen. Bei der Berechnung der verlängerten Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht zu berücksichtigen.
  • Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen. Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.
  • Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gern. § 203e BDG verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  • Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
    • gekündigt wurde, weil der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht oder ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt wurde oder
    • gemäß § 34 Abs. 2 VBG vorzeitig aufgelöst oder
    • wegen unbefriedigenden Arbeitserfolgs, pflichtwidrigen Verhaltens oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
    • durch Entlassung, rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB oder Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB aufgelöst wurde. 
  • Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.
  • Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt gern. § 34 Abs. 2 VBG insbesondere vor,
    • wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    • wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    • wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    • wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    • wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt
    • wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 VBG angeführte Bescheinigung (ärztliches Zeugnis oder Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit während des Erholungsurlaubes) arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  • Die §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB haben zum Inhalt: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, (schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Blutschande, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Kuppelei, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, Zuführen zur Prostitution, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger, Zuhälterei und grenzüberschreitender Prostitutionshandel), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen, Folter.
  • Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten gem. § 27 Abs. 1 StGB der Verlust des Amtes verbunden, wenn
    • die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    • die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    • die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.

d) Gültigkeit der Bewerbung:

  • Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlussgrund vorliegt.
  • Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
  • Bewerber, die die eben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

e) Reihungskriterien für die Aufnahme:

  • Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:
    1. entsprechende Ausbildung (§ 203i BDG),
    2. bessere Beurteilung (§ 203j BDG),
    3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Ausschreibung angeführt waren,
    4. besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren.
  • Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.
  • Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien der Z 3 und 4 abzugeben.
  • Abweichend von Z 2 bis 4 können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die oben genannten Reihungskriterien zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des LSR kundzumachen.
  • Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Z 4 gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  • Eine entsprechende Ausbildung nach Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht
    • in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder
    • wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist - in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstan aufweist.
  • Die bessere Beurteilung gem. Z 2 ist nachzuweisen
    • gern. § 24 Abs. 5 UPG (Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums) oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt
    • wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
  • Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 zum BDG erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
    • des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
    • der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
  • Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des LSR kundzumachen.
  • Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
  • Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:
    • die Anwendbarkeit des § lib Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (bevorzugte Aufnahme von Frauen, solange der Frauenanteil nicht mindestens 50 % beträgt),
    • das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
    • die Anwendbarkeit anderer begünstigenden Bestimmungen und
    • der Umstand, dass der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat oder Dienst als Militärperson auf Zeit geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

2. Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen:

a) Ausschreibungspflicht:

  • Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

b) Ausschreibungsmodus:

  • Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
  • Die Ausschreibung hat
    • die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    • die Ernennungserfordernisse,
    • den Hinweis auf das Erfordernis einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen,
    • den Dienstort,
    • die Schule,
    • den Hinweis, dass die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
    • den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der im vorigen Punkt genannten Darstellung an die im § 207e Abs. 1 BDG genannten Organe (den SGA bzw. das Schulforum und den DA (die Dienststellenausschüsse)),
    • den Hinweis auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der oben genannten Darstellung weitere Unterlagen anzuschließen, und auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 BDG genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
    • die Bewerbungsfrist und
    • die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche zu enthalten.
  • Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.
  • Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst" und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

c) Bewerbungsgesuche:

  • Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  • Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden. Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

d) Befassung des SGA (des Schulforums) und des DA:

  • Die Dienstbehörde hat dem SGA oder dem Schulforum und dem DA (den Dienststellenausschüssen) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
  • Der SGA (das Schulforum) und der DA (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  • Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des LSR zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

e) Auswahlkriterien:

  • Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
  • Erfüllen mehrere Bewerber diese Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
    1. zunächst jene, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
    2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,
    3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
    4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg, solange der Frauenanteil nicht mindestens 50 % beträgt) bevorzugt zu bestellen sind.
  • Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des LSR kundzumachen.

f) Funktionsdauer:

  • Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (Direktor, Direktorstellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.
  • Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus dem vorigen Absatz ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung kraft Gesetzes.
  • Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.
  • Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 BDG (Mitteilung des zuständigen Bundesminister über die Nicht-Bewährung auf dem Arbeitsplatz nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission) und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den im ersten Absatz genannten Zeitraum nicht anzurechnen.

g) Mitteilung der Nichtbewährung:

  • Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Schulen, die einem LSR oder dem SSR für Wien unterstehen, diesem, im Übrigen dem zuständigen Bundesminister.
  • Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des SGA (Schulforums) zulässig.
  • Bei der Erstellung von Gutachten im SGA (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des SGA oder des Schulforums zu vertreten.
  • Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.
  • Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen solchen Antrag, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, dass für den Anlassfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.
  • Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuss zu entsenden.
  • Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten. Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.
  • Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
  • Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  • Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 Ausschreibungsgesetz (Tätigkeit der Begutachtungskommission) mit folgenden Abweichungen anzuwenden: Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag. Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

h) Enden der Funktion:

  • Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren ist durchzuführen, wenn
    • der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht auf Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
    • der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, dass sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ode
    • der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 BDG ergebenden Zeitraum (vierjährige „Probezeit") hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
  • Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
  • Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  • Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2014)