Recht von A bis Z

Austritt aus dem Dienstverhältnis

Siehe das Stichwort "Auflösung des Dienstverhältnisses"

Rechtsgrundlage: §§ 20, 21 BDG; §§ 34, 84 VBG.

a) Auflösung des Dienstverhältnisses:

  • Das Dienstverhältnis eines Beamten wird aufgelöst durch
    • Austritt,
    • Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    • Entlassung,
    • rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
    • Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB,
    • Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt,
    • Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann (Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.),
    • Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG bei sonstigen Verwendungen (österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt),
    • Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Ge
      meinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
    • Tod.
  • Die §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB haben zum Inhalt: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen, strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person, (schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen, pornographische Darstellungen Minderjähriger, sexueller Missbrauch von Jugendlichen, sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen, Blutschande, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, Kuppelei, entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, Zuführen zur Prostitution, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger, Zuhälterei und grenzüberschreitender Prostitutionshandel), Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen, Folter.
  • Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten gem. § 27 Abs. 1 StGB der Verlust des Amtes verbunden, wenn
    • die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    • die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    • die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
  • Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
    • Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    • Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  • Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

b) Austritt eines Beamten:

  • Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  • Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  • Der Beamte kann die Erklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

c) Austritt eines Vertragsbediensteten:

  • Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  • Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt, besteht kein Anspruch auf Abfertigung alt (siehe das Stichwort „Abfertigung").
  • Wird ein Vertragsbediensteter, der seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.

(Zuletzt aktualisiert: April 2014)