Recht von A bis Z

Beamten-, Kranken- und Unfallversicherung

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (= Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, abgekürzt B-KUVG).

1. Allgemeine Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG):

a) Versicherungspflicht in der Kranken-und Unfallversicherung:

In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 B-KUVG gegeben ist, versichert:

  1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;
  2. die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Z 1 angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums;
  3. die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet;
  4. die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Österreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;
  5. die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
  6. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff B-KUVG;
  7. solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments;
    1. Personen, die auf Grund eines der in Z 1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des PG oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
    2. Personen, die von einem der in Z 1 bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;
  8. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
  9. a) dieMitgliederderLandtage undderLandesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie
    b) die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, sowie die Bezirksvorsteher und die Bezirksräte;
  10. der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
  11. Personen, die auf Grund einer der in Z 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
  12. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
  13. a) die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
    b) Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung haben;
  14. Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 Strafvollzugsgesetz;
  15. der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien.
  16. a) Bedienstete des Bundes,
    aa) deren Dienstverhältnis nach dem VBG nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
    bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    b) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
    aa) deren Dienstverhältnis auf einer dem VBG gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
    bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
  17. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
    a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder
    b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
    wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;
  18. Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste;
  19. Bezieher von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist;
  20. Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz;
  21. Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, soweit sie nicht schon nach Z 5 versichert sind;
  22. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a Lehrbeauftragtengesetz bestellten Personen.
     

b) Beginn und Ende der Versicherung:

  • Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
    1. bei den in a) Z 1 bis 4, 17 und 22 genannten Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb, bei den in Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses;
    2. bei den in a) Z 5 genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;
    3. bei den in a) Z 7, 12, 14 lit. b und 18 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen bzw. auf Übergangsgeld;
    4. bei den in a) Z 6, 8 bis 11, 13, 15, 16, 19 und 23 genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung
    5. bei den in a) Z 20 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.
  • Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach dem ASVG wird hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.
  • Die Versicherung endet
    1. bei den in a) Z 1 bis 5, 17 und 22 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;
    2. bei den in a) Z 7, 12, 14 lit. b und 18 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden bzw. das Übergangsgeld ausgezahlt wird;
    3. bei den in a) Z 6, 8 bis 11, 13, 15,16, 19 und 23 genannten Versicherten mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit
    4. bei den in a) Z 20 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt.
  • Die Unfallversicherung endet bei den in a) Z 1 und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
  • Bei den in a) Z 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird. Bei den in Z 8 und 9 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach der Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.
  • Abweichend davon endet die Versicherung bei den in a) Z 17 genannten Versicherten erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses zusammenfällt.

c) Versicherungsträger:

  • Träger der Kranken- und Unfallversicherung für das gesamte Bundesgebiet ist nach dem B-KUVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit dem Sitz in Wien.
  • Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, und Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.
  • Die BVA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.

d) Meldungen und Auskunftspflicht:

  • Die Dienstgeber haben gem. § 11 B-KUVG jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden.
  • Die Dienstgeber haben gem. § 12 Abs. 1 B-KUVG während des Bestandes der Versicherung jede für diese bedeutsame Änderung im Dienstverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt und Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, binnen einer Woche der Versicherungsanstalt zu melden.
  • Die Leistungsempfänger sind gem. § 15 B-KUVG verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
  • Die Dienstgeber haben der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsanstalt während der Dienstzeit Einsicht in alle Bücher und Belege sowie sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
  • Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

e) Aufbringung der Mittel:

  • Beitragspflicht: Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Beamten-Krankenversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.
  • Beitragsgrundlage: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist der Monatsbezug, also das Gehalt und allfällige ruhegenussfähige Zulagen wie etwa die Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Funktionszulagen oder Erzieherzulage, sowie die Kinderzulage und der Kinderzuschuss. Für Beamte im Ruhestand gilt als Bemessungsgrundlage der Ruhebezug abzüglich der Nebengebührenzulage. Die Beitragsgrundlage darf die jährlich per Verordnung festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Auch von den Sonderzahlungen („13. und 14. Monatsgehalt") sind die Beiträge zu leisten. 2014 liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei 4.530 Euro (9.060 Euro jährlich für Sonderzahlungen).
  • Beitragssätze: Der aktive Beamte hat 4,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten, der Beamten im Ruhestand 4,9 %. Für beide bezahlt der Dienstgeber 3,22 %. Der auf den Versicherten entfallende Beitragsteil ist vom Dienstgeber einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen.
  • Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der BeamtenUnfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht (0,47 % der Beitragsgrundlage).
  • Verwendung der Mittel: Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.
  • Darüber hinaus hat die Versicherungsanstalt einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren. Diese Information hat weiters für die Versicherten und ihre Angehörigen den Hinweis zu enthalten, dass ELGATeilnehmer der jederzeitige generelle Widerspruch, das jederzeitige Einsichtsrecht, das Recht auf Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten, der Widerspruch im Einzelfall, die Bestimmung der individuellen Zugriffsberechtigungen für Gesundheitsdiensteanbieter und ELGA-Gesundheitsdaten sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ELGAOmbudsstelle offensteht.
  • Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungsund Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden, zulässig.
  • Unterstützungsfonds: Die Versicherungsanstalt darf einen Unterstützungsfonds anlegen, was sie auch getan hat. Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

2. Bestimmungen über Leistungsansprüche aus der Beamten Kranken- und Unfallversicherung:

  • Anfall der Leistungen: Die Ansprüche auf die Leistungen fallen mit dem Entstehen des Anspruches an (= zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden). Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  • Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger.
  • Verwirkung des Leistungsanspruches aus der Unfallversicherung: Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht kein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden Versicherungsfall zu. Den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten gebühren, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an der gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten. Es ist hiebei anzunehmen, dass der Tod des Versehrten als Folge eines Dienstunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versehrten werden hiedurch nicht berührt.
  • Ruhen der Leistungsansprüche: Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
  • Das Ruhen von Rentenansprüchen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
  • Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest vollzogen wird.
  • Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird oder die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
  • Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
  • Entziehung von Leistungsansprüchen: Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch ohne weiteres Verfahren erlischt.
  • Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Entziehung ist auf die Familien-, Einkommensund Vermögensverhältnisse des Anspruchsberechtigten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Verweigerung der Nachuntersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
  • Die Entziehung der Leistung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt.
  • Erlöschen von Leistungsansprüchen: Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus der Unfallversicherung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft des rentenberechtigten hinterbliebenen eingetragenen Partners, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten und Kinderzuschüssen sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente und des Kinderzuschusses, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt.
  • Geltendmachungsfrist für Ansprüche: Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuss, ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  • Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuss ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht verfällt der Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  • Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.
  • Zahlungsempfänger: Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  • Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.
  • Rückforderung von Leistungen: Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  • Das Recht auf Rückforderung besteht nicht, wenn die Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  • Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers auf die Rückforderung verzichten bzw. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

3. Leistungen der Krankenversicherung:

a) Gemeinsame Bestimmungen:

  • Aufgaben: Die Krankenversicherung trifft VorsorgeÜberdies können (fakultativ!) aus Mitteln der Krankenversicherung Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung und Maßnahmen zur Krankheitsverhütung gewährt werden.
    • für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
    • für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
    • für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
    • für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
    • fürzielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
  • Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der oben genannten Aufgaben dient.
  • Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der oben genannten Aufgaben dient.
  • Leistungen: Als Leistungen der Krankenversicherung werden gem. § 52 B-KUVG gewährt:Zur Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Kranklheit und der Mutterschaft werden auch die notwendigen Reise- (Fahrt-) und Tansportkosten gewährt.
    • zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorge(Gesunden)untersuchungen;
    • aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege;
    • aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern; Heilmittel und Heilbehelfe; Pflege in einer Krankenanstalt.
  • Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherungsfall gilt gem. § 53 B-KUVG als eingetreten:
    • im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht
    • im Versicherungsfall derArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit
    • im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung. Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
  • Arten der Leistungen: Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
    • Pflichtleistungen: Das sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
    • freiwillige Leistungen: Das sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne dass auf sie ein Rechtsanspruch besteht.

b) Anspruchsberechtigung der Angehörigen:

  • Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften des B-KUVG noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Angehörige im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder an dem in einem Grenzort befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
  • Als Angehörige gelten:
    - der Ehegatte oder eingetragene Partner;
    - die Kinder und die Wahlkinder;
    - die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
    - die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
  • Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  • Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
  • Kinder und Enkel gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sieKinder und Enkel gelten im Rahmen der genannten Altersgrenzen auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
    • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine Bildungseinrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben;
    • seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf einer Ausbildung infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig oder erwerbslos sind (bei Erwerbslosigkeit längstens für die Dauer von 24 Monaten);
    • an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
  • Besteht für anspruchsberechtigte Angehörige auch ein Leistungsanspruch gegen andere Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung, so werden diese Leistungen nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
  • Als Angehörige gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eitern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.
  • Als Angehöriger gilt auch eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehöriger geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger im Sinne dieses und des vorigen Absatzes kann nur eine einzige Person sein.
  • Als Angehörige gelten auch Personen, die einen Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige im Sinne des vorigen Absatzes.
  • Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Versicherten, wenn und solange ihnen dieser als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt sind.
  • Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stiefund Pflegeeltern) des Versicherten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.
  • Als Pflegekinder gelten auch Kinder, die von einem Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Versicherten bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

c) Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung:

  • Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Die Kosten einer Inanspruchnahme der Anstaltspflege außerhalb der allgemeinen Gebührenklasse sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung der BVA zu ersetzen. Bei der Festsetzung dieses Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag bzw. als Rezeptgebühr bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre.
  • Die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt in Anspruch nimmt.
  • Stehen eigene Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt nicht zu Verfügung, kann die nächstgelegene geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen. Die Versicherungsanstalt hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten; darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen werden. Bei der Festsetzung des Ersatzes ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag bzw. als Rezeptgebühr bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe bzw. von Heilmitteln als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht eine anderweitige Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies ohne Gefahr einer Verschlimmerung zulässt.
  • Stehen Vertragsärzte, Vertragszahnärzte (Vertragsdentisten) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes, Wahlzahnarztes (Wahldentisten) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.

d) Vorsorge(Gesunden)untersuchungen:

  • Die Versicherten und ihre Angehörigen (siehe oben) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 ASVG erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.
  • Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind zu ersetzen.

e) Krankenbehandlung:

  • Die Krankenbehandlung umfasst gem. § 62 Abs. 1 B-KUVG
    - ärztliche Hilfe;
    - Heilmittel;
    - Heilbehelfe und Hilfsmittel.
  • Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit im B-KUVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht.
  • Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.+
  • Angehörigen, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, steht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach dem B-KUVG zu.
  • Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind.
  • Die Versicherungsanstalt hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten als Leistung der Krankenbehandlung zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung geregelt; dabei kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.

f) Ärztliche Hilfe:

  • Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und VertragsGruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei der Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muss die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
    • eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
    • eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist;
    • eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat;
    • eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.

g) Heilmittel:

  • Die Heilmittel umfassen
    - die notwendigen Arzneien und
    - die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  • Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  • Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung der Versicherungsanstalt bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr zu entrichten, die jährlich neu festgesetzt wird (2014 5,40 Euro). Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  • Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  • Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten.
  • Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehenen Obergrenze abzusehen (= Befreiung von der Rezeptgebühr).

h) Heilbehelfe und Hilfsmittel:

  • Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind,Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20 % der Höchstbeitragsgrundlage (2014 30,2 Euro). 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20 % der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen. (Diese Bestimmungen gelten für alle Leistungen für Angehörige.)
    • die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder
    • die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
  • Der vorige Absatz gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen.
  • Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden von der Versicherungsanstalt nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (2014 90,6 Euro). 10 % der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60% der Höchstbeitragsgrundlage (20 % der Höchstbeitragsgrundlage bei Leistungen für Angehörige), sind vom Versicherten zu tragen. Die Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden nicht übernommen.
  • Die Versicherungsanstalt hat auch die sonst vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw. den sonst vom Versicherten zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung der BVA festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25-fachen (2014 3.775 Euro), ansonsten höchstens mit dem 10-fachen der Höchstbeitragsgrundlage (2014 1.510 Euro). Für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
    • bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht und
    • bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten.
  • Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die eben beschriebenen Bestimmungen zur Kostenübernahme gelten entsprechend.
  • Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder von der Versicherungsanstalt selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung der Versicherungsanstalt durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf bzw. ein solches Hilfsmittel nicht von der Versicherungsanstalt oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Die im zweiten Absatz genannte Regelung gilt in diesen Fällen nicht.
  • Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel werden nichtgewährt bzw. die Kosten der Instandsetzung nicht übernommen, wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder ein gleichartiger Anspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht.
  • Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigem Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht unterschreiten.

i) Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation:

  • Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
  • Die Maßnahmen umfassen: Die Versicherungsanstalt hat die von ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
    • die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
    • die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel;
    • die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluss an eine oder im Zusammenhang mit einer der in den beiden ersten Punkten genannten Maßnahmen erforderlich sind;
    • die Übernahme der Reise- und Transportkosten in den bisher genannten Fällen sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
  • Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
  • Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der BVA in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, die von der Höhe des Erwerbseinkommens abhängt und jährlich valorisiert wird. Die Zuzahlung beträgt 2014 pro Verpflegstag
    - 7,40 Euro, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag von 1.439,11 Euro nicht übersteigt;
    - 12,68 Euro, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Betrag von 1.439,11 Euro übersteigt, nicht aber den von 2.020,50 Euro;
    - 17,97 Euro, wenn das Erwerbseinkommen oder die Pension monatlich den Gesamtbetrag von 2.020,50 Euro übersteigt.
  • Die BVA hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die BVA zu leisten und darf für jede versicherte (angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

j) Gesundheitsförderung und Prävention:

  • Die BVA als Trägerin der Krankenversicherung hat im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention dazu beizutragen, den Versicherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestimmung über ihre Gesundheit zu ermöglichen und sie damit zur Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen, indem sie insbesondere über Gesundheitsgefährdung, die Bewahrung der Gesundheit und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Arbeitsunfälle - aufklärt, und darüber zu beraten, wie Gefährdungen vermieden, Krankheiten und Unfälle - ausgenommen Arbeitsunfälle - verhütet werden können. Dazu sind gezielt für Gruppen von Anspruchsberechtigten abgestellt auf deren Lebenswelten Gesundheitsförderungs- und Präventionsprogramme und daraus abgeleitete Maßnahmen anzubieten.
  • Fallen solche Maßnahmen auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige Einrichtungen und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden.
  • Die BVA kann solche Maßnahmen auch dadurch treffen, dass sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt.

k) Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen Hauskrankenpflege:

  • Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren. Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben ist.
  • Der Erkrankte ist verpflichtet, sich einer Anstaltspflege zu unterziehen,Ist die Anstaltspflege oder die medizinische Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt, so wird sie nicht gewährt.
    • wenn die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert, die bei häuslicher Pflege nicht gewährleistet ist, oder
    • wenn das Verhalten oder der Zustand des Erkrankten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert ode
    • wenn der Erkrankte wiederholt den Bestimmungen der Krankenordnung zuwidergehandelt hat ode
    • wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt.
  • Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen, und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen.
  • Für die Regelung der Beziehungen der BVA zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gem. § 68 B-KUVG folgende Grundsätze:
    • Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
    • Die Verträge mit privaten Krankenanstalten haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen von der BVA beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit zu verwenden.

1) Zahnbehandlung und Zahnersatz:

  • Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht
  • Die BVA hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren.
  • Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der BVA oder in Vertragseinrichtungen gewährt.
  • Insoweit Behandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der BVA und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten und Vertragsdentisten sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
  • Werden in Zahnambulatorien der BVA Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der BVA sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der BVA zu veröffentlichen.
  • Die BVA darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
  • Bei derInanspruchnahme derZahnbehandlung(derGewährung des Zahnersatzes) als Sachleistung hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. § 63 Abs. 4 B-KUVG ist entsprechend anzuwenden (Kostenanteil max. 20 %), wobei im Falle der Inanspruchnahme skelettierter Metallprothesen einschließlich der Klammerzähne sowie von kieferorthopädischen Behandlungen die Satzung auch einen höheren Behandlungsbeitrag vorsehen kann.
  • Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der BVA zur Erbringung der Sachleistung der Zahnbehandlung (des Zahnersatzes) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Zahnbehandlung (der anderweitigen Beschaffung eines unentbehrlichen Zahnersatzes) in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre.

m) Erweiterte Heilbehandlung:

§ 70 B-KUVG

  • Die BVA kann (fakultativ!) unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.
  • Als Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit kommen insbesondere folgende in Betracht:Werden Versicherte (Angehörige) für Rechnung der BVA in einer der oben angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschussgewährung durch die BVA) untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten, deren Höhe sich nach § 65a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz B-KUVG richtet (siehe i) Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation). Sie ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an die BVA zu leisten.
    • Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
    • Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
    • Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Krankheit oder der Verschlimmerung einer bestehenden Krankhei
    • die Übernahme der Reisekosten für diese Maßnahmen.
  • Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 ASVG) durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
  • Die BVA kann Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, berufliche und soziale Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren.

n) Medizinische Hauskrankenpflege:

  • Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Diese wird erbracht durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz), die von der BVA beigestellt werden oder die mit der BVA in einem Vertragsverhältnis stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege betreiben
  • Die Tätigkeit des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die Tätigkeit umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung u. dgl. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
  • Hat der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der BVA in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz.
  • Die medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus wird sie nach Vorliegen einer Chefoder kontrollärztlichen Bewilligung weitergewährt.

o) Versicherungsfall der Mutterschaft:

  • Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind
  • Die Bestimmungen zum Versicherungsfall der Mutterschaft sind in den §§ 74 bis 83 B-KUVG normiert und umfassen vor allem Folgendes:
  • Anspruchsberechtigte: Anspruch auf die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft haben die Versicherten sowie bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung die weiblichen Angehörigen des Versicherten. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sind der Ehegattin eines Versicherten auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung zu gewähren, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  • Wechsel der Versicherungszuständigkeit: Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der BVA und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen audem Versicherungsfall der Mutterschaft mit Ausnahme des Wochengeldes zu erbringen.
  • Beistand: Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden gewährt.
  • Heilmittel und Heilbehelfe: Diese werden in entsprechender Anwendung der §§ 64 und 65 B-KUVG gewährt. Als freiwillige Leistungen können von der BVA auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
  • Entbindung: Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt zu gewähren.

p) Reise- und Transportkosten:

  • Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen
  • Die Reise(Fahrt)kosten, die zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen Angehörigen oder zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes (Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles des Versicherten ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benutzung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, dass nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen.
  • Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der BVA die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf die im vorigen Absatz genannten Regelungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.
  • Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege der körperliche Zustand des Erkrankten oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen Kosten einer solchen Beförderung zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt von der BVA als Pflichtleistung zu übernehmen. Bei Unfällen im Inland ist der Transport von der Unfallstelle zur Wohnung ebenfalls als Pflichtleistung zu gewähren.
  • Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen.
  • Durch die Satzung kann (fakultativ!) im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, mit Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung und Maßnahmen der Krankheitsverhütung die Übernahme von Reise(Fahrt-) und Transportkosten als freiwillige Leistung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen vorgesehen werden.

4. Leistungen der Unfallversicherung:

a) Gemeinsame Bestimmungen:

  • Aufgaben der Unfallversicherung: Die Unfallversicherung trifft gem. § 87 B-KUVG Vorsorge für die Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten. Die Rehabilitation umfasst die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
  • Leistungen der Unfallversicherung: Im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten sind als Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren:
    • Unfallheilbehandlung;
    • berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;
    • Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;
    • Versehrtenrente;
    • Versehrtengeld
    • Witwen(Witwer)beihilfe.
  • Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten sind als Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren:
    • Teilersatz der Bestattungskosten;
    • Hinterbliebenenrenten.
  • Der Versicherungsfall gilt als eingetreten
    • bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis
    • bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  • Dienstunfälle: Dienstunfälle sind gem. § 90 B-KUVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
  • Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
    2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muss und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
    3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
    4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
    5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
    6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
    7. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;
    8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;
    9. auf einem Weg eines Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
  • Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
  • Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
    1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung;
    2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
    3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
    4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
  • Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist
  • Berufskrankheiten: Als Berufskrankheiten gelten die in Anlage 1 des ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Für den Schulbereich kommen dabei v. a. Infektionskrankheiten in Frage (Nr. 38 der Liste der Berufskrankheiten gem. § 177 ASVG).
  • Bemessungsgrundlage: Bemessungsgrundlage ist das Gehalt bzw. das Monatsentgelt einschließlich der ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen und der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss (zur Pension) begründen. Bemessungsgrundlage für Personen im Karenzurlaub nach MSchG oder VKG ist die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage.
  • Die Bemessungsgrundlage ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Renten sind unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen festzustellen.

b) Unfallheilbehandlung:

  • Die Unfallheilbehandlung hat gem. § 96 B-KUVG mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  • Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondereärztliche Hilfe,
  1. ärztliche Hilfe,.
  2. Heilmittel,
  3. Heilbehelfe,
  4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
  • In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  • Die Unfallheilbehandlung ist in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, dass der Zweck der Heilbehandlung tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.
  • Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
  • Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.
  • Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm die Versehrtenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommensund Vermögensverhältnisse des Versehrten und auf den Aufwand, der der Versicherungsanstalt aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.

 c) Rehabilitationsmaßnahmen:

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation:

  • Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu versehen.
  • Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung beim selben Dienstgeber ermöglichen
  • Die Versicherungsanstalt kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Sie hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
  • Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, dass der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation:

  • Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 87 B-KUVG angestrebten Zieles (Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können) beizutragen.
  • Als Maßnahmen kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren:
    • einem Versehrten einen Zuschuss und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder ermöglicht wird,
    • einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, einen Zuschuss zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis und einen Zuschuss und/ oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
  • Die Versicherungsanstalt kann auch den Versehrtensport, wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.
  • Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.
  • Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation durch die Versicherungsanstalt bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Versicherungsanstalt über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
  • Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel:
  • Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.
  • Wenn bei einem Dienstunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat die Versicherungsanstalt die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
  • Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten der Versicherungsanstalt wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf der festgesetzten Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, dass ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
  • Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den die Versicherungsanstalt hätte aufwenden müssen.

d) Versehrtenrente:

Anspruch auf Versehrtenrente:

  • Anspruch auf Versehrtenrente besteht gem. § 101 B-KUVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %.
  • Wegen einer Berufskrankheit besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 % beträgt.
  • Anfall der Versehrtenrente: Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Höhe der Versehrtenrente:

  • Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.
  • Als Rente ist zu gewähren, solange der Versehrte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
    • völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 % der Bemessungsgrundlage (Vollrente);
    • teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der Vollrente (Teilrente).
  • Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 % oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.
  • Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
    • bei einer unter 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 %,
    • bei einer um zumindest 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

Kinderzuschuss:

  • Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 Euro (2014) nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  • Als Kinder im Sinne des vorigen Absatzes gelten
    1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
    2. die Stiefkinder;
    3. die Enkel.
  • Die in Z 2 und 3 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 3 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts-(Pflegschafts-)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
  • Der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiter zu gewähren, wenn und solange das Kind
    1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das gilt nur dann, wenn für sie entweder Familienbeihilfe bezogen wird oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz betreiben (Nachweis des Studienerfolges);
    2. als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedensund Sozialdienstes tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
    3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege:

  • Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Unfallversicherung gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Dienstunfähigkeit gebührte.

Vorläufige Versehrtenrente:

  • Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
  • Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Versicherungsanstalt den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen:

  • Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach dem B-KUVG mindestens 20 % (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit mindestens 50 %), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  • Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.

Versehrtengeld:

  • Die Versicherungsanstalt kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, dass über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Das tägliche Versehrtengeld beträgt den 60. Teil der Bemessungsgrundlage. Die Bestimmungen über das Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege gelten entsprechend.

Witwen(Witwer)beihilfe:

  • Hat die Witwe (gilt analog auch für den Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer) rente, weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so ist ihr als einmalige Witwen(Witwer)beihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage zu gewähren.
  • Die Witwen(Witwer)beihilfe ist, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes mehrere Versehrtenrenten nach dem B-KUVG bezogen hat, nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu gewähren.

Teilersatz der Bestattungskosten:

  • Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung und zwar in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  • Der Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat.
  • Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuss zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

Witwen(Witwer)rente:

  • Die Witwen(Witwer)rente gebührt sowohl dem anspruchsberechtigten Witwer als auch der berechtigten Witwe. Im Folgenden wird diese Rente kurz als „Witwenrente" bezeichnet.
  • Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung eine Witwenrente von 20 % der Bemessungsgrundlage.
  • Solange die anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwenrente 40 der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese länger als drei Monate bestanden hat.
  • Der Witwe des Verstorbenen, die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der Witwenrente.
  • Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwenrente wieder auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der anspruchsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  • Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente ein.
  • Auf die Witwenrente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und Einkünfte anzurechnen, die der Witwe aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten Versorqungsbezuq übersteigen.
  • Die Bestimmungen über den Anspruch und das Ausmaß der Witwenrente gelten mit einigen Modifizierungen sinngemäß für die frühere Ehefrau des verstorbenen Versicherten, wenn dieser zur Zeit seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
  • Die Witwe hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
  • Die Bestimmungen über die Witwenrente sind auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.

Waisenrente:

  • Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. Die im Punkt „Kinderzuschuss" beschriebenen Bestimmungen über die Kindeseigenschaft und über einen über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinausreichenden Anspruch sind entsprechend anzuwenden.
  • Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 %, für jedes doppelt verwaiste Kind 30 % der Bemessungsgrundlage.

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente:

  • Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

5. Organisation und Aufbau der Verwaltung der BVA:

a) Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter:

Verwaltungskörper:

  • Die Verwaltung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter obliegt den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind der Vorstand, die Generalversammlung, die Kontrollversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.

Hauptstelle und Landesstellen:

  • Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle und der Landesteilen zu bedienen. Die Hauptstelle hat ihren Sitz in Wien. Landesstellen sind für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien, für das Land Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das Land Oberösterreich mit dem Sitz in Linz, für das Land Kärnten mit dem Sitz in Klagenfurt, für das Land Tirol mit dem Sitz in Innsbruck, für das Land Salzburg mit dem Sitz in Salzburg und für das Land Vorarlberg mit dem Sitz in Bregenz zu errichten.

Versicherungsvertreter:

  • Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber (Versicherungsvertreter). Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tage der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben
  • Die Versicherungsvertreter müssen, soweit es sich nicht um Vorstandsmitglieder bzw. Bedienstete gesetzlicher beruflicher Vertretungen oder von Organisationen der Dienstnehmer oder um Vertreter der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung der Versicherungsanstalt als versicherte Dienstnehmer angehören.
  • Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.
  • Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
    1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen der RGV.
    2. Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlung und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
    3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzusetzen ist.
  • Die Höhe der Funktionsgebühren und des Sitzungsgeldes sind in der Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Funktionsgebühren und Sitzungsgeld für die Mitglieder der Verwaltungskörper und die BeiratsmitgliederderSozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger) geregelt.
  • Bedienstete eines Sozialversicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die aufgrund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.
  • Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer sind vom Bundesminister für Gesundheit zu entsenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat.
  • Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Finanzen nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Dienstgebervertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig.
  • Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsund des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt geltend machen.

Amtsdauer und Zusammensetzung der Verwaltungskörper der BVA:

  • Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte solange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers
  • Die Generalversammlung, der Vorstand und die Landesstellenausschüsse bestehen zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstgeber.
  • Die Kontrollversammlung besteht zu einem Viertel aus Vertretern der Dienstnehmer und zu drei Vierteln aus Vertretern der Dienstgeber.
  • Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt 60.
  • Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
  • Die Zahl der Versicherungsvertreter im Vorstand beträgt 16, in der Kontrollversammlung 12. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt im Landesstellenausschuss für Wien, Niederösterreich und Burgenland 8, in den übrigen Landesstellenausschüssen je 4.

Vorsitz in den Verwaltungskörpern:

  • Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung hat der vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Er muss der Gruppe der Dienstnehmer angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Versicherungsvertreter im Vorstand als auch der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich; bei Stimmengleichheit in der Gruppe der Dienstnehmer entscheidet die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand.
  • Im Anschluss an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes drei Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer und der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber. Hiebei ist der erste ObmannStellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen und der zweite und dritte Obmann-Stellvertreter der Gruppe der Dienstnehmer.
  • Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Er ist jener Gruppe zu entnehmen, welcher der Vorsitzende nicht angehört.
  • Den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses hat dieser aus seiner Mitte zu wählen. Im Anschluss daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Er ist jener Gruppe zu entnehmen, welcher der Vorsitzende nicht angehört.

b) Aufgaben der Verwaltungskörper der BVA:

Aufgaben der Generalversammlung:

  • Die Generalversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;
    3. die Beschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    4. die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;
    5. die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die die Versicherungsanstalt gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    6. die Beschlussfassung über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.
  • Über die im Z 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluss der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluss der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefasst und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Aufgaben des Vorstandes:

  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, sowie die Vertretung der Versicherungsanstalt. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuss einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Versicherungsanstalt übertragen. 
  • Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen. 

Aufgaben der Landesstellenausschüsse: 

  • Den Landesstellenausschüssen obliegt gem. § 146 B-KUVG die Geschäftsführung in folgenden Angelegenheiten:Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, ist der für Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuss zuständig. 
    • Feststellung aller Leistungen, soweit dies nicht in den Aufgabenbereich anderer Verwaltungskörper fällt;
    • Standesführung und Kontrolle der Rentenempfänger, die in den Bundesländern beziehungsweise dem Bundesland wohnen, für die (das) der Landesstellenausschuss besteht;
    • Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle. 
  • Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen. 
  • Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern. 

Aufgaben der Kontrollversammlung: 

  • Die Kontrollversammlung ist berufen, die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt ständig zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen, über ihre Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Insbesondere hat sie den Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung zu stellen.
  • Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, der Kontrollversammlung alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Der Kontrollversammlung ist vor der Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Die Kontrollversammlung ist berechtigt, an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes durch je drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der Generalversammlung oder des Vorstandes ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist sie auch mit den den Mitgliedern der Generalversammlung und des Vorstandes etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen.
  • Auf Begehren des Vorstandes hat die Kontrollversammlung ihre Anträge samt deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Kontrollversammlung ist berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.
  • Die Kontrollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluss der Kontrollversammlung ohne Verzug zu vollziehen.
  • Beschließt die Generalversammlung ungeachtet eines Antrages der Kontrollversammlung auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat die Kontrollversammlung hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Falle auf Antrag der Kontrollversammlung deren Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens der Versicherungsanstalt einzuleiten.
  • In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes gern. § 147a B-KUVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
    1. die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
    2. die Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichenund Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der erweiterten Heilbehandlung, der Rehabilitation, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden, sowie für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
    3. die Beschlussfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen;
    4. die Beschlussfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
    5. die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
    6. der Abschluss von Verträgen mit den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung der Versicherungsanstalt herbeiführen;
    7. die Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
    8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Versicherungsanstalt errichtet (gegründet) wurden
    9. der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen.

Sitzungen: Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich. Der leitende Angestellte und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann kann die Teilnahme von Bediensteten der Versicherungsanstalt verfügen.

  • Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter beschlussfähig. Der Vorsitzende zählt hiebei auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertretern.
  • In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
  • Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Versicherungsanstalt, so hat der Obmann oder der Vorsitzende des Verwaltungskörpers ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

c) Beirat:

Aufgaben des Beirates:

  • Die Versicherungsanstalt hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher an ihrem Sitz einen Beirat zu errichten. Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
  • Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben.
  • Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind - unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen - berechtigt, an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen und die beschlossenen Anträge und Stellungnahmen des Beirates im zuständigen Verwaltungskörper einzubringen.
  • Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Beirat Vertreter in erforderlicher Anzahl zu wählen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Landesstellenausschüsse und der Ausschüsse des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Mitglieder des Beirates:

  • Der bei der Versicherungsanstalt errichtete Beirat besteht aus Vertretern vonDie Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohn- oder Beschäftigungs(Dienst)ort im Bundesgebiet haben und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsanstalt als Leistungsberechtigte oder als pflichtversicherte Dienstnehmer angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 149d Abs. 2 B-KUVG vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
    • Beziehern eines Ruhe(Versorgungs)genusses bzw. einer Pension oder einer Rente, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    • nach dem B-KUVG pflichtversicherten Dienstnehmern
    • Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für einen Ruhegenuss bzw. eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  • Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  • Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,Die Beiratsmitglieder werden über Vorschlag eines berechtigten Vereines von der Generalversammlung der Versicherungsanstalt bestellt. Die Zahl der Mitglieder des Beirates muss durch 6 teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
    • zum Zwecke der Information und Vertretung im krankenund unfallversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
    • an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Versicherungsanstalt die kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

d) Vermögensverwaltung der BVA:

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss:

  • Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
  • Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  • Die Versicherungsanstalt hat die von der Generalversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlussfassung im Internet zu verlautbaren.

Vermögensanlage:

  • Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen nur angelegt werden:
    1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
    4. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 oder
    5. in Immobilienfonds.
  • Für die Beurteilung der Bonität von Mitgliedstaaten des EWR sowie von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.

e) Aufsicht des Bundes:

Aufsichtsbehörde:

  • Die BVA samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegt gem. § 154 B-KUVG der Aufsicht des Bundes. Oberste Aufsichtsbehörden sind das Sozialministerium sowie das Bundesministerium für Gesundheit.
  • Der Sozialminister kann bestimmte Bedienstete seines Ministeriums oder des nach dem Sitz des jeweiligen Landesstellenausschusses in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden.
  • Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzegegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben.
  • Der Bundesminister für Gesundheit als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Er kann seine Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstrecken; er soll sich in diesen Fällen auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versicherungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  • Dem Sozialminister als Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind den Bundesministern für soziale Verwaltung und für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Sozialminister kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann er die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  • Der Sozialminister als Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann er die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Er kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Der Sozialminister, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  • Der Sozialminister als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei er sich dabei der Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie geeigneter Sachverständiger bedienen kann. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, an der amtlichen Untersuchung der Versicherungsanstalt durch seine Vertreter mitzuwirken. Der Sozialminister als Aufsichtsbehörde hat eine solche amtliche Untersuchung anzuordnen, wenn der Bundesminister für Finanzen dies zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes verlangt.
  • Der Sozialminister als Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufiger Verwalter: 

  • Der Sozialminister als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Verwaltungskörper, wenn sie ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lassen, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Diesem ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der im gleichen Verhältnis wie der aufgelöste Verwaltungskörper aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber bestehen soll. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Verwaltungskörpers zu treffen. Ihm obliegt die erstmalige Einberufung der Verwaltungskörper.
  • Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2015)