Recht von A bis Z

Befangenheit

Rechtsgrundlage: § 47 BDG; § 5 VBG.

  • Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten gem. § 5 Abs. 1 VBG auch für Vertragsbedienstete.
  • Befangenheit ist die Hemmung einer unparteilichen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Durch die Festlegung von Befangenheitsgründen soll einer Parteilichkeit vorgebeugt und eine gesetzmäßige, objektive Verwaltungsführung gewährleistet werden. Das Verwaltungsorgan soll damit in keinen Gewissenskonflikt geraten.
  • Es ist die Pflicht des Beamten, selbst zu beurteilen, ob ein Grund für seine Befangenheit vorliegt, und dementsprechend zu handeln.

(Zuletzt aktualisiert: Mai 2015)