Recht von A bis Z

Befreiung von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen

Rechtsgrundlage:  §§ 4, 11, 22 Abs. 3 SchUG;  § 3 Abs. 1 Z 10 ZeuVO.

a) Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
  • Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann.
    Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
    • Da dieses ärztliche Zeugnis die Grundlage für eine Entscheidung darstellt, hat dieses die Inhalte eines Gutachtens zu enthalten, das heißt die Aufnahme des Sachverhaltes (das in diesem Zusammenhang maßgebliche Gesundheitsbild des Schülers) und die sich daraus ergebenden medizinischen Schlussfolgerungen.
b) Befreiung von bereits absolvierten Pflichtgegenständen:
  • Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
  • In der NOSt hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn der Schüler
    1. in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b ("Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände") erfolgreich abgelegt hat oder
    2. diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß § 26b ("Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände") erfolgreich absolviert hat oder
    3. im Fall des Wiederholens der Schulstufe diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.
  • Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung der Bildungsdirektion können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden.
c) Außerordentliche Schüler:
  • Schulpflichtige außerordentliche Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, haben gem. § 4 Abs. 4 SchUG alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen werden; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen.
  • Alle anderen außerordentlichen Schüler - also alle außerordentlichen Schüler, die nicht schulpflichtig sind - können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden. Diese Bestimmung schafft für nicht mehr schulpflichtige Personen die Möglichkeit, einzelne Unterrichtsgegenstände auch verschiedener Schulstufen als außerordentlicher Schüler zu besuchen und auf diese Weise einen eigenen, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Studienplan zu erstellen. Dadurch darf allerdings nicht eine Klassenteilung notwendig werden.
d) Befreiungsvermerk im Zeugnis:
  • Im Jahreszeugnis (in der NOSt: im Semesterzeugnis) ist zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist.
    Hingegen ist ein Vermerk über die Befreiung vom Schulbesuch aus religiösen Gründen gemäß § 13 Schulzeitgesetz in das Jahreszeugnis nicht aufzunehmen.
  • Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 10 ZeuVO lautet die entsprechende Zeugnisklausel, wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a, Abs. 6b Z 3 oder Abs. 7 SchUG oder gemäß § 23 SchPfIG nicht möglich war:
    „Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand ... gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 6a/Abs. 6b Z 3/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit."

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)