Recht von A bis Z

Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Tod eines Beamten

Rechtsgrundlage: §§ 8, 9, 20 PG.

a) Begünstigung bei Dienstunfähigkeit:

  • Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte (§ 8 Abs. 1 PG).
  • Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamtenaus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch nach § 8 Abs. 1 PG (siehe oben) ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

b) Zurechnung ruhegenussfähiger Zeiten bei Dienstunfähigkeit

  • Erreicht ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist gem. § 9 Abs. 1 PG zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
  • Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
  • Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten

c) Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten:

  • Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte (§ 20 Abs. 1 PG).
  • Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 PG (siehe oben) zugerechnet worden wäre (§ 20 Abs. 2 PG).

 (Zuletzt aktualisiert: Oktober 2020)