Belohnung für außergewöhnliche Dienstleistungen
Rechtsgrundlage: § 19 GehG; § 22 VBG.
- Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.
- Belohnungen sind Nebengebühren. Sie können (= Ermessen, kein Rechtsanspruch!) in folgenden Fällen gewährt werden:
- Belohnungen aus Belohnungsaktionen
- Administrationsabgeltung für administrativ Tätige
- Die Versteuerung erfolgt mit dem festen Lohnsteuersatz, also einheitlich mit 6 % (allerdings nur innerhalb des „Jahressechstels"; das heißt, wenn die Sonderzahlungen und alle „Sonstigen Bezüge" ein Sechstel der laufenden Bezüge eines Jahres inkl. Überstundenabgeltung übersteigen, werden sie voll besteuert).
- Die Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung (Zahlung) von Belohnungen bedarf gem. § 9 Abs. 1 lit. f PVG der Mitwirkung der Personalvertretung; weiters sind der Personalvertretung die gezahlten Belohnungen gem. § 9 Abs. 3 lit. f PVG mitzuteilen.
(Zuletzt aktualisiert: Juni 2015)