Recht von A bis Z

Berufsorientierung

Rechtsgrundlage: §13b SchUG; ministerielles Rundschreiben Nr. 25/1998 und Nr. 17/2012.

  • Durch die Lehrplan-Novelle 1998 ist seit dem Schuljahr 1998/99 für die Unterstufe der AHS die verbindliche Übung „Berufsorientierung" vorgesehen, die entweder als eigenes Fach autonom in die Stundentafel eingefügt wird (2. bis 4. Klasse insgesamt 1 bis 4 Wochenstunden unter Kürzung anderer Gegenstände) oder integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden kann.
  • Für die Minimalvariante (Berufsorientierung nur in der 4. Klasse) bestehen zwei Möglichkeiten:
    • Führung eines eigenen Gegenstandes im Umfang einer Wochenstunde während des gesamten Schuljahre
    • Integrierte Führung. Bei integrierter Führung beträgt das Zeitbudget den Umfang eines einjährigen einstündigen Gegenstandes (1 Wochenstunde). Es ist von der Anzahl der Unterrichtswochen lt. Schulzeitgesetz auszugehen, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung" davon bis zur Hälfte ausmachen dürfen.
  • Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung" sollen rund die Hälfte der Unterrichtseinheiten abdecken. Hinsichtlich des Lehrstoffes siehe die Lehrplanverordnung!
  • Schülern der achten Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen (§ 13b Abs. 1 SchUG).
  • Siehe auch den Lehrplan für die verbindliche Übung Berufsorientierung

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)