Recht von A bis Z

Bundesschülerheime (vormals „Konvikte“)

  •  Von den „Bundesschülerheimen" (früher „Bundeskonvikte") sind die zahlreichen Schülerheime privater Organisationen oder diverser Gebietskörperschaften zu unterscheiden.
  • Leiter von Bundesschülerheimen führen den Amtstitel Direktor (§ 217 BDG). Ihre Lehrverpflichtung ist festgelegt durch § 3 Abs. 1 BLVG; Dienstzulage gebührt gern. § 57 Abs. 8 GehG und § 2 Schulleiter-Zulagenverordnung.

(Letzte Aktualisierung Oktober 2015)