Recht von A bis Z

Dienstalterszulage

Rechtsgrundlage: § 56 GehG.

  • Dem Lehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (= beamteter Lehrer) gebührt nach zwei Jahren, die er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz"). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz").
  • Bis zur Besoldungsreform 2015 gab es nur eine Dienstalterszulage, die nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Dienstjahren angefallen ist und deren Höhe der der „großen DAZ" entsprochen hat. Sie betrug die eineinhalbfache Differenz zwischen vorletzter und letzter Gehaltsstufe.

 (Zuletzt aktualisiert: August 2015)