Recht von A bis Z

Dienstjubiläum (= Jubiläumszuwendung)

Rechtsgrundlage: §§ 20c, 169e GehG, §§ 22 Abs. 1, 94a VBG

  • Die Bestimmungen gelten für Beamte und Vertragsbedienstete in gleicher Weise, wenn nicht ausdrücklich auf Unterschiede hingewiesen wird.
  • Dem Dienstnehmer kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt
    • bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren 200 % und
    • bei einem Besoldungsdienstalter von 40 Jahren 400 %
      des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Dienstnehmers in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
  • Ist in diesem Monat der Bezug eines Beamten auf Grund von Teilzeitbeschäftigung oder eines Sabbaticals reduziert, wird die Jubiläumszuwendung von jenem Monatsbezug berechnet, den man erhalten würde, wenn man vollbeschäftigt wäre.
  • Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  • Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn der Dienstnehmer
    • durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
    • in den Ruhestand tritt oder in Pension geht, sofern er das Regelpensionsalter erreicht hat.
  • Beamte und männliche Vertragsbedienstete erreichen das Regelpensionsalter mit Vollendung des 65 Lebensjahres.
    Für Vertragslehrerinnen, die nach dem 30. September 1957 und vor dem 02.12.1963 geboren worden sind, liegt es bei 60 Jahren. Für die folgenden Jahrgänge steigt das Regelpensinsalter an, bis es nach dem 01.06.1968 für Vertragslehrerinnen ebenso wie für Vertragslehrer bei 65 Jahren liegt.
    In diesen Fällen wird für die Berechnung der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde gelegt - ausgenommen für Vertragsbedienstete, die sich zu diesem Zeitpunkt in Teilzeit befinden (Bestimmungen siehe oben).
  • Hat der Dienstnehmer die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  • Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
    • der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
    • des Ausscheidens aus dem Dienststand als nächster folgt.
  • Scheidet jedoch der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis fällig.
  • Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren durch den Tod des Beamten gelöst, so gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (2020 € 2.693,21). Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand. Diese Bestimmung ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
  • Auf die mit der Besoldungsreform 2015 übergeleiteten Bediensteten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 bzw. 40 oder 35 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 25 bzw. 40 oder 35 Jahre nach dem bereits von der Dienstbehörde ermittelten Stichtag liegt.

(Letzte Aktualisierung Dezember 2020)