Recht von A bis Z

Dienstunfähigkeitspension

Für alle Beamten existiert die Dienstunfähigkeitspension, bei der der Abschlag (bei Pensionierung ab 2005) 3 % pro Jahr, das zwischen dem Pensionsantritt und dem regulären Pensionsantrittsdatum liegt, beträgt. Nach wie vor darf der Abschlag höchstens 18 % betragen. Außerdem werden dem Beamten GRUNDSÄTZLICH so viele Pensionsjahre hinzugerechnet, wie ihm auf sein reguläres Pensionsantrittsdatum fehlen, aber maximal 10 Jahre.

Das reguläre Pensionsantrittsalter beträgt bei Beamten, die nach dem 1. Oktober 1952 geboren sind, 65 Jahre.

NEU seit 1.6.2001:

Die Kürzung der Ruhegenuss-Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 % findet nicht statt, wenn die Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente zugesprochen wurde.

Diese Bestimmung ist von Amts wegen auf Pensionen anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren.

Beispiel: Geboren am 3.3.1956, Pensionierung am 1.4.2011 (mit 55) wegen Dienstunfähigkeit. Reguläres Pensionsantrittsdatum: 65 Jahre. Der Abschlag würde 30%  (10 Jahre zu 3 %) betragen, deshalb wird er mit 18 % (Höchstgrenze) festgelegt. Außerdem erhält der Kollege 10 Pensionsjahre zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit hinzugerechnet.

(Aktualisiert: März 2011)