Recht von A bis Z

Dienstweg

Rechtsgrundlage: § 54 BDG; § 5 Abs. 1 VBG.

  • Der Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  • Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
  • In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    • Rechtsmittel,
    • Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    • Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    • Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  • Von dieser Pflicht bleibt das Recht des Bediensteten unbenommen, sich zur Unterstützung seiner dienstrechtlichen Angelegenheiten an die gesetzliche Interessenvertretung (Personalvertretung) oder an die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Interessenvertretung (Gewerkschaft) zu wenden.

(Zuletzt aktualisiert: Jänner 2016)