Recht von A bis Z

Eigenberechtigung der SchülerInnen

Rechtsgrundlage: SchUG §67, 68.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Schüler, sofern die Minderjährigkeit nicht verlängert oder verkürzt wird, "eigenberechtigt". Der nicht eigenberechtigte Schüler wird grundsätzlich durch die Erziehungsberechtigten vertreten (SchUG §67).

Ab der 9. Schulstufe ist der nicht eigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) in den in SchUG §68 genannten Angelegenheiten zum selbständigen Handeln befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgrangsmäigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen. 

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)