Recht von A bis Z

Entscheidungspflicht der Schulbehörden

Rechtsgrundlage: § 73 SchUG.

  • In den Fällen des § 70 Abs. 1 SchUG haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a SchUG (Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart) spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen.
  • Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die zuständige Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der zuständigen Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
  • Die Fristen werden für die Dauer der Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien gehemmt
  • Die Schulbehörden haben über Ansuchen und Widersprüche des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
  • Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung binnen zwei Tagen zu entscheiden.
  • In den Fällen des § 71 Abs. 2 SchUG hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtberechtigung zum Aufsteigen) hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtberechtigung zum Aufsteigen) ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
  • Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 fit. c SchUG (Nichtberechtigung zum Aufsteigen) beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen fünf Tage.
  • Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund des SchUG ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtberechtigung zum Aufsteigen) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtberechtigung zum Aufsteigen) ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)