Recht von A bis Z

Erkrankung eines Bediensteten

Rechtsgrundlage: §§ 51, 71 BDG; §§ 7, 27g VBG.

1. Allgemeine Bestimmungen zur Erkrankung eines Bediensteten:

a) Bestimmungen für Beamte:

  • Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen
  • Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Die Bescheinigung sollte Beginn und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit enthalten
  • Die Dienstbehörde kann zusätzlich zu einer privatärztlichen Bescheinigung einen amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen befassen. Bei widersprüchlichen Gutachten ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung der wahre Gehalt zu beurteilen. Die (bloße) Stellung des Amtsgutachters ist nicht relevant
  • Es genügt, wenn die Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten erfolgt. Sie kann auch durch Familienangehörige übermittelt werden. Eine Meldung an die Dienstbehörde ist nicht erforderlich
  • Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Das führt u. a. zum Entfall der Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  • Nicht jede Krankheit stellt eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst dar. Gerechtfertigt ist eine Abwesenheit dann, wenn
    • durch die Krankheit die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert oder
    • die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit zur Folge hätte, oder
    • die Dienstleistung für den Beamten eine objektive unzumutbare Unbill darstellen würde.

b) Bestimmungen für Vertragsbedienstete:

  • Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  • Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  • Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind. Auch kann es zur Kündigung oder in besonders schweren Fällen zur Entlassung kommen

2. Erkrankung während des Urlaubes:

  • Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  • Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen.
  • Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
  • Für den Beamten, der bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
  • Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
  • Diese Bestimmungen gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
  • Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BDG während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
  • Die genannten Regelungen gelten sinngemäß auch für Vertragsbedienstete.

(Zuletzt aktualisiert: Februar 2016)