Recht von A bis Z

Familienhospizfreistellung

Rechtsgrundlage: § 78d BDG; § 29k VBG.

  • Im Sprachgebrauch hat sich der Ausdruck „Familienhospizkarenz" eingebürgert. Es handelt sich allerdings um keinen Karenzurlaub, sondern um eine Dienstfreistellung. Daher hat der Bedienstete auf jeden Fall ein Rückkehrrecht auf seinen alten Arbeitsplatz.

1) Zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen - Rechtsanspruch!

  • für drei Monate, eine Verlängerungum weitere drei Monate möglich
  • Die Behörde muss über den Antrag binnen fünf Arbeitstagen (zehn Tagen bei Verlängerung) entscheiden.

2) Zur Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindes (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) - Rechtsanspruch! Für zunächst bis zu fünf Monate, bei Verlängerung bis maximal neun Monate

Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

  • Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
  • Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeitin dem beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge
    • bei der stundenweisen Festlegung der Dienstzeit ist auf die Gründe der Hospizfreistellung Bedacht zu nehmen
    •  Auf Antrag Änderung des Ausmaßes oder vorzeitige Beendigung möglich
    • Der Pensionsbeitrag wird aliquot verringert
  • gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren: keine Hemmung der Vorrückung, zählt zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, kein Pensionsbeitrag, Unfall- und Krankenversicherung bleibt bestehen, Meldung des Dienstgebers an den zuständigen Versicherungsträger
  • Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  • Der Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  • Die Dienstbehörde hat über die vom Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  • Als nahe Angehörige sind der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahlund Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  • Weiters sind die beschriebenen Maßnahmen auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren.
  • Die Bestimmungen sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Bediensteten anzuwenden. Für diese kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
  • Die Zeit einer solchen Dienstfreistellung wird für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen (Vorrückung, Abfertigung etc.), beitragsfrei voll berücksichtigt. Auch die Krankenversicherung bleibt während der Dienstfreistellung beitragsfrei aufrecht.

(Zuletzt aktualisiert: GeSa Mai 2024)