Recht von A bis Z

Feststellungsprüfung

Rechtsgrundlage: SchUG § 20; Leistungsbeurteilungsverordnung §§ 20, 21. Siehe auch "Leistungsbeurteilung"!

a) Allgemeines:

  • Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung)
  • Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung)
  • Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung bzw. einer Nachtragsprüfung hat der Lehrereine schriftliche Aufzeichnung zu führen (siehe „Formblätter").
  • Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
  • Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
  • Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
    • aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung (in Schularbeitsgegenständen) oder
    • aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
    • aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder - aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
    • aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung

b) Termine:

  • Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- bzw. Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. (Über die Tatsache einer Feststellungsprüfung (noch nicht vom konkreten Termin) ist der Schüler zwei Wochen vor der Prüfung zu verständigen.) Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
  • Am Tage einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
  • Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht möglich. (Es ist ohnedies die Ablegung einer Wiederholungsprüfung möglich). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
  • Gilt für Schulen mit NOST: Obige Punkte gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
    • unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist, unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist und
    • der neue Termin im Fall eines zu beurteilenden Wintersemesters nicht nach dem darauffolgenden 31. Mai und im Fall eines zu beurteilenden Sommersemesters nicht nach dem darauffolgenden 30. November liegen darf.

c) Durchführung, Stoffumfang:

  • Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen
  • Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in den berufsbildenden Pflichtschulen höchstens 15 Minuten, ansonsten 15 bis 30 Minuten zu betragen
  • Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen; bei den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
  • Die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung hat am Vormittag zu erfolgen, die mündliche frühestens eine Stunde nach Ende der schriftlichen bzw. praktischen.
  • Prüfungsstoff ist der versäumte Lehrstoff bzw. jener Stoff, über den keine Leistungsfeststellungen erbracht werden konnten.
  • Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
  • Ein Beisitzer ist nicht erforderlich.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)