Recht von A bis Z

Freifächer (Freigegenstände und unverbindliche Übungen)

Rechtsgrundlage: § 8a SchOG; § 12 Abs. 1 bis 5 SchUG; ETZVO. 

  • Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.
  • Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung ist zu führen, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden, sofern nicht die in den folgenden beiden Absätzen genannten Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommen. Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand bzw. die entsprechende unverbindliche Übung nicht an einer anderen Schule, welche in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird und die Teilnahme an dem entsprechenden Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich ist.
  • Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen, sofern sie der Vorbereitung internationaler Bewerbe dienen. Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben.
  • Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentalbau ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden.
  • Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung
    • für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,
    • für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,
    • für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,
    • für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5

unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen. Das gleiche gilt für den Freigegenstand Instrumentalmusik, wenn die dort genannten Schülerzahlen unterschritten werden.

  • Unbeschadet der bisher genannten Bestimmungen darf ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung schon dann geführt werden, wenn die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gem. § 6 ETZVO bei der Anmeldung erreicht wird. Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen Übung die Teilungszahl oder die Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 ETZVO unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
  • Unbeschadet der bisher genannten Bestimmungen darf ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung in der betreffenden Klasse (dem betreffenden Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahrganges) zu diesem Freigegenstand oder dieser unverbindlichen Übung anmelden. Wird die Anzahl der Schüler der Klasse (des Jahrganges) und gleichzeitig die die Weiterführung genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.
  • Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind nur dann zu führen, wenn ihre Führung personell und räumlich möglich ist
  • Auf die Führung des Freigegenstandes Religion gem. § 1 Abs. 3 RelUG finden die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Anwendung.
  • Wird die Mindestschülerzahl in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefasst werden.
  • Bei der Organisation des Unterrichtes in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen ist in Unterrichtsgegenständen, in denen gemäß § 6 ETZVO eine Teilung zulässig ist, das Erreichen derTeilungszahl und in den sonstigen Unterrichtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern, bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl anzustreben.
  • Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend" beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden. Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
  • Beurteilung der Freigegenstände: wie bei Pflichtgegenständen; bei unverbindlichen Übungen nur Teilnahmevermerk („teilgenommen").
  • Siehe auch „Autonomie der Schulen" (schulautonome Veränderung der Eröffnungs- und Teilungszahlen).
  • Hinsichtlich der unverbindlichen Übungen aus Bewegung und Sport vgl. auch das ministerielle RS Nr. 41/1994 vom 9. Mai 1994: Zielsetzung, Organisation, Gesundheitsförderung, Qualifikation des Lehrers, didaktische Bemerkungen.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)