Recht von A bis Z

Frühkarenzurlaub  – „Babymonat“

Rechtsgrundlage: 75d BDG / § 290 VBG

  • Anlässlich der Geburt eines Kindes können Beamt*innen und Vertragsbedienstete beim Dienstgeber um einen Frühkarenzurlaub („Babymonat") ansuchen. Auf diese Freistellung besteht ein Rechtsanspruch.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss mit der Mutter/dem Vater des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt (zusammen mit dem Kind) leben. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und für Bedienstete, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege genommen haben. Wird der gemeinsame Haushalt aufgegeben, endet auch die Frühkarenz.

Frühkarenz

  • Der Frühkarenzurlaub gebührt bis zu 31 Tagen 1 - das ist die längst mögliche Dauer. Es ist aber auch möglich, einen kürzeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen der Geburt des Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter können der Beginn und die Dauer des Frühkarenzurlaubes frei gewählt werden. (Frühester Beginn ist daher der Kalendertag, der der Geburt folgt.) Bei Adoptiv- oder Pflegeeltern beginnt die Frühkarenz frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege mit Adoptionsabsicht. Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind ist nur einmal zulässig.

Welche Meldefristen gibt es?

  • Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der voraussichtliche Beginn der Frühkarenz angekündigt werden. Außerdem ist dem Arbeitgeber der voraussichtliche Geburtstermin bekannt zu geben. (Vorankündigungsfrist). Die Meldung der Geburt (Geburtsurkunde) muss unverzüglich erfolgen. Spätestens eine Woche vor dem tatsächlich beabsichtigten Antritt der Frühkarenz muss beim Dienstgeber Beginn und Dauer schriftlich beantragt werden. Bei Adoptions- und Pflegeltern gilt, dass die Meldung spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden ist.

Babymonat

  • In der Zeit der Frühkarenz wird kein Entgelt ausbezahlt. Allerdings ist es für Väter möglich während des Babymonats (bei einer Dauer von 28, 29, 30 oder 31 Tagen) den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich 52,46 €, also ca. 1600 € für einen Monat (ab 1.1.2024), zu beziehen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind 2

Was ist noch wichtig?

  • Krankenversicherung bleibt aufrecht.
  • Volle Anrechnung für Vorrückung und Pension (ohne Beitragszahlung)
  • Kündigungsschutz und Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz (= Schule)

1 Anmerkung: bis zur Dienstrechts-Novelle vom 27.1.2021 konnte der Frühkarenzurlaub in der Dauer von bis zu vier Wochen in Anspruch genommen werden. Nunmehr ist das bis zu 31 Tagen möglich. Die Höchstdauer des „Babymonats" entspricht damit der Höchstbezugsdauer des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, BGBI. 1 Nr. 3/2016. (vgl. finanzielle Leistungen während der Frühkarenz)
2  Vgl. Familienzeitbonus: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/finanzielle-unterstuetzungen/Seite.080623.html

(Zuletzt aktualisiert: März 2024)