Recht von A bis Z

Geschenkannahme

Rechtsgrundlage: § 59 BDG; § 5 VBG; § 304 StGB.

  • Dem Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  • Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des vorigen Absatzes. Als solche gelten lediglich solche Vorteile, die keinen relevanten wirtschaftlichen Wert für den Empfänger darstellen. Das sind nach Auskunft des Bundeskanzleramtes zum Beispiel typische Werbegeschenke wie Kugelschreiber oder Kalender mit Firmenlogoaufdruck. Die Annahme eines geringfügigen vermögensrechtlichen Vorteiles wird hingegen als unzulässig angesehen.
  • Die in diesem Zusammenhang oft zitierte Bagatellgrenze von 100 Euro betrifft gemäß den Erläuterungen zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 sowie den im Auslegungsweg dazu vertretenen Rechtsmeinungen lediglich die die Annahme einer Vorteilszuwendung durch einen Amtsträger regelnden Tatbestände des Strafrechts. Für den Bereich der die Unzulässigkeit einer Vorteilszuwendung regelnden Bestimmungen des Dienstrechtes ist die Bagatellgrenze schon durch das Tatbestandsmerkmal der „Aufmerksamkeit von geringem Wert" jedenfalls sehr deutlich niedriger anzusetzen.
  • Das Bundeskanzleramt spricht sich für den Bereich des gesamten Bundesdienstes aus grundsätzlichen Erwägungen gegen die Annahme von jedweden persönlichen Vorteilen für Bundesbedienstete aus.
  • Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Bedienstete von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  • Der Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  • Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Bediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(Letzte Aktualisierung: August 2016)