Recht von A bis Z

Guter Erfolg

Rechtsgrundlage: §§ 22 Abs. 2 lit. h, 22a Abs. 2 Z 9, 38 Abs. 6 SchUG.

  • Das Jahreszeugnis hat die Feststellung zu enthalten, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend"
  • In der NMS setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus
  • In der neuen Oberstufe hat das Semesterzeugnis die Feststellung zu enthalten, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut" aufweist wie mit „Befriedigend"
  • Anders ausgedrückt: Ein Schüler erhält im Jahres- bzw. Semesterzeugnis dann die Feststellung, dass er „mit gutem Erfolg" abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt worden ist und sein Notendurchschnitt aller Pflichtgegenstände größer als 1,5 (siehe „Ausgezeichneter Erfolg"), aber maximal 2,0 beträgt.
  • Beispiele:
    - 13 Noten: 3 Befriedigend, 7 Gut, 3 Sehr gut = guter Erfolg
    - 13 Noten: 4 Befriedigend, 6 Gut, 3 Sehr gut = kein guter Erfolg (Notendurchschnitt größer als 2,0)
    - 13 Noten: 1 Genügend, 1 Befriedigend, 8 Gut, 3 Sehr gut = kein guter Erfolg (1 Genügend)
    - 13 Noten: 2 Befriedigend, 2 Gut, 9 Sehr gut = ausgezeichneter Erfolg (Notendurchschnitt kleiner als 1,5)
  • Auch bei der Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung ist das Kalkül „mit gutem Erfolg bestanden" vorgesehen. Die abschließende Prüfung ist „mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt sind.

Siehe auch „Leistungsbeurteilung“, „Ausgezeichneter Erfolg“!

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)