Recht von A bis Z

Haftung

Rechtsgrundlage: § 91 BDG; Amtshaftungsgesetz; Dienstnehmerhaftpflichtgesetz; Organhaftpflichtgesetz; ABGB.

a) Grundsätzliches:

  • Die Haftung der Republik Österreich ist ein Element des Rechtsschutzes für den Geschädigten; die rechtliche Ausgestaltung der Haftung (Inanspruchnahme) des Organwalters ist letztlich ein Schutz des Bediensteten, wenn ihm nicht gerade Vorsatz zur Last zu legen ist.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und minderem Grad des Versehens kann ein richterliches Mäßigungsrecht Platz greifen, das bei minderem Grad des Versehens überhaupt zum Erlass des Schadenersatzes führen kann. Bei entschuldbarer Fehlleistung kann der Bedienstete überhaupt nicht herangezogen werden.
  • Es bestehen drei Haftungsgesetze: - Amtshaftungsgesetz (AHG) - Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG).

b) Amtshaftungsgesetz:

  • Amtshaftung ist die Haftung des Staates für Schäden, die seine Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durch ein rechtswidriges Verhalten verursachen
  • Der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. (§ 1 Abs. 1 AHG)
  • Organe im Sinne des AHG sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
  • Mit dem in § 1 Abs. 1 AHG genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonst wie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz. (§ 1 Abs. 3 AHG)
  • Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund des AHG den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren. (§ 3 Abs. 1 AHG) Bei leichter Fahrlässigkeit besteht daher kein Regressanspruch.
  • Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf die in § 2 Abs. 2 DNHG angeführten Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen (siehe unten). (§ 3 Abs. 2 AHG)
  • Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen und Verfügungen haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, dass sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig außer Acht gelassen haben. (§ 3 Abs. 3 AHG)
  • Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
  • Das Organ kann dem Anspruch auf Rückersatz alle Einwendungen entgegensetzen, die der Rechtsträger nicht ausgeführt hat, und sich dadurch von dem Rückersatz in dem Maße befreien, als diese Einwendungen, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung über das Schadenersatzbegehren veranlasst haben würden.
  • Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 AHG verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung des Geschädigten, ihm binnen einer Frist von drei, Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt (§ 8 Abs. 1 AHG), für diese Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt.
  • Rückersatzansprüche nach § 1 Abs. 3 und § 3 AHG verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Rechtsträger den Ersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist.
  • Wenn österreichische Staatsangehörige in einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen geltend machen können wie Angehörige des betreffenden Staates, und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer Weise durch den betreffenden Staat Rechnung getragen wird, kann die Bundesregierung durch Verordnung festlegen, dass den Angehörigen des betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zustehen.

c) Organhaftpflichtgesetz:

  • Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts - im folgenden Rechtsträger genannt - handeln, haften, soweit das OrgHG nicht anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. (§ 1 Abs. 1 OrgHG
  • Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist
  • Ein Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können
  • Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen
  • Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
  • Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
  • Auf die Ausübung dieser dem Gericht eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 DNHG sinngemäß anzuwenden (siehe unten).
  • Gründet sich der Ersatzanspruch auf eine von einem Kollegialorgan beschlossene Entscheidung oder Verfügung, so haften nur die Stimmführer, die für diese Entscheidung oder Verfügung gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, sie hätten die pflichtgemäße Sorgfalt grob fahrlässig außer Acht gelassen.
  • Ersatzansprüche nach § 1 Abs. 1 OrgHG verjähren in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens.
  • Die Aufrechnung von Ansprüchen des Rechtsträgers nach dem OrgHG gegen Ansprüche auf Geldleistungen, die dem Haftpflichtigen aus seiner Eigenschaft als Organ des Rechtsträgers diesem gegenüber zustehen, ist nur zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einer schriftlichen Aufrechnungserklärung dieser vom Organ nicht widersprochen wird. Die Aufrechnungserklärung hat eine Belehrung über das Widerspruchsrecht zu enthalten. Das gilt nicht für die Aufrechnung auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

d) Dienstnehmerhaftpflichtgesetz:

  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelt schließlich (auch) die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer einen bei Erbringung der Dienstleistung verschuldeten Schaden der Republik Österreich ersetzen muss.
  • Es geht hierbei um die Schadenshaftung des Dienstnehmers ausschließlich im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Während für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ohnehin nach ABGB gehaftet wird, regelt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz die Fälle, in denen ein Dienstnehmer der Republik Österreich bei Erbringung seiner Dienstleistung durch einen minderen Grad des Versehens einen Schaden zugefügt hat
  • Die Vorschriften des DNHG gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst(Lehr)verhältnis (im Folgenden als Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter und sonstige Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sinngemäß anzuwenden.
  • Ausgenommen vom Geltungsbereich des DNHG sind Dienstnehmer, soweit sie als Organe der in Art. 23 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsträger (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger oder einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.
  • Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
  • Gern. § 2 Abs. 2 DNHG hat bei der Entscheidung über diese Ersatzpflicht das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
2. inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
3. auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
4. auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war, und
5. ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.

  • Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht
  • Wird ein Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens herangezogen, den er bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkünden.
  • Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch ein Versehen zugefügten Schaden ersetzt, so kann er die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskosten zum Teil oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der Billigkeit entspricht. § 2 Abs. 2 DNHG ist anzuwenden.
  • Hat der Dienstnehmer im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden ersetzt, so kann er jedoch die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozessund Exekutionskosten zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn dieser auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung von Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können.
  • Unterlässt es der Dienstnehmer, dem Dienstgeber den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber dem Dienstgeber, doch kann ihm dieser alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Verfügung in dem Maße befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten.
  • Wird ein Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtun
  • vom Dritten zum Ersatz des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat, so hat er dies dem Dienstnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihm im Falle der Klage den Streit zu verkünden.
  • Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen die Vergütung des solcherart Geleisteten und der ihm erwachsenen notwendigen Prozessund Exekutionskosten umfassenden Rückgriffsanspruch gegen den Dienstnehmer, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Schaden durch ein Versehen zugefügt hat und das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigt oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, ganz erlässt. § 2 Abs. 2 DNHG ist anzuwenden.
  • Hat der Dienstgeber dem Dritten den Schaden ersetzt, den der Dienstnehmer dem Dritten durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügt hat, so hat der Dienstgeber jedoch gegen den Dienstnehmer keinen Rückgriffsanspruch.
  • Unterlässt es der Dienstgeber, dem Dienstnehmer den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf Vergütung gegenüber dem Dienstnehmer, doch kann ihm dieser (alle) wider den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Vergütung in dem Maße befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten.
  • Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus dem bisher Gesagten ergeben (§§ 2 bis 4 DNHG), können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
  • Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4 DNHG) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.
  • Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht. Dies gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.

e) Gerichtliche Zuständigkeit:

  • Der Organwalter kann sich also entweder mit einem Regressanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz oder mit einem Haftungsanspruch nach dem Organhaftpflichtgesetz oder nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz konfrontiert sehen. In allen diesen Fällen - es handelt sich ja um eine Materie des bürgerlichen Rechts - sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, für den Sprengel des Landesgerichtes Wien für Zivilrechtssachen das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.
  • Dies bedeutet für den beklagten Bediensteten die Chance, durch sozialpartnerschaftlich besetzte Gerichte eine allen besonderen Umständen des Falles gerecht werdende Entscheidung zu erreichen. Es ist wichtig, dass beklagte Organwalter von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich durch Experten des gewerkschaftlichen Rechtsbüros beraten und allenfalls auch vertreten zu lassen. Nur die Inanspruchnahme des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes setzt den Organwalter in die Lage, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die Regress- oder Haftungsinanspruchnahme zu verhindern.

f) Bestimmungen für Lehrer:

  • Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach dem Disziplinarrecht (§§ 91-135 BDG) zur Verantwortung zu ziehen. Die Dienstpflichten beamteter Lehrer sind in den §§ 211-216 BDG normiert. Mögliche Disziplinarstrafen sind der Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen oder die Entlassung.
  • Wenn ein Lehrer in Ausübung seines Dienstes und seiner Dienstpflichten Dritten einen Schaden zufügt, haftet für ihn auf Grund des Amtshaftungsgesetzes zivilrechtlich der Staat. Wenn der Bund zum Schadenersatz verurteilt wird, können durch den Bund vom Lehrer die entstandenen Kosten nur zurückgefordert werden (Regress), wenn er absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Wird der Schaden dem Dienstgeber zugefügt (z. B. Beschädigung von Bundeseigentum), ist das Organhaftpflichtgesetz anzuwenden. Bei schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten ist der Schaden zu ersetzen. Mitglieder der Gewerkschaft haben in jedem Fall Anspruch auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz.

(Letzte Aktualisierung September 2016)