Recht von A bis Z

Hausübungen

Rechtsgrundlage: SchUG 17/2, Leistungsbeurteilungsverordnung (LB-VO) 4, Lehrplan
Siehe auch „Leistungsbeurteilung".

  • Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können.
  • Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
  • Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden. (Hausübungen von Freitag bis Montag sind auch bei Fünftagewoche zulässig, wenn sie theoretisch am Freitag erledigt werden können.)
  • An ganztägigen Schulen sollen Hausübungen hinsichtlich Quantität und Qualität in Abstimmung mit den Pädagogen des Betreuungsteils erfolgen. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie nach Möglichkeit im zeitlichen Ausmaß der im Betreuungsteil für die individuelle Lernzeit anberaumten Wochenstunden erledigt werden können.
  • Ob und wie viele Hausübungen aufgetragen werden, liegt primär beim Lehrer im Rahmen der eigenständigen und verantwortlichen Unterrichtsarbeit. Spezielle Hinweise finden sich zum Teil in den Lehrplänen.
  • Durch die in § 17 Abs. 2 SchUG im Hinblick auf das Ausmaß der Hausübungen geforderte Bedachtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen wird ein Zusammenwirken der Lehrer bei der Stellung der Hausübungen angestrebt. Dies ist nicht nur wegen der Rücksichtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler, sondern auch zur Erzielung einer gemeinsamen Bildungswirkung der Unterrichtsgegenstände zweckmäßig. Eine diesbezügliche koordinierende Wahrnehmung obliegt gem. § 54 Abs. 2 SchUG dem Klassenvorstand.
  • Hausübungen zählen gern. § 4 LBVO zur Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht. Sie sind somit eine wichtige Form der Leistungsfeststellung. Sie sind als einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit nicht gesondert zu benoten, sind aber in ihrer Gesamtheit maßgeblich für die Leistungsbeurteilung in einem Gegenstand zu berücksichtigen.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)