Recht von A bis Z

Klassenkonferenz

Rechtsgrundlage: § 57 SchUG.

  • Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird
  • Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden
  • Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen (in Klassenkonferenzen in der Regel der Klassenvorstand). Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt
  • Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG genannten Befangenheitsgründen unzulässig.
  • Gem. § 7 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen
    •  in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
    • in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
    • wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
    • im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben
  • In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6 (Beurteilungskonferenz am Ende des Unterrichtsjahres) und 6a (Entscheidung in der achten Schulstufe der Mittelschule über Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder höhere Schule), § 21 Abs. 4 (Beurteilung des Verhaltens in der Schule) und § 25 Abs. 2 lit. c SchUG (Entscheidung über „Aufstiegsklausel") kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben.
  • Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  • Aufgaben der Klassenkonferenz:
    • Beratung des Schulleiters vor Ausschluss eines Schülers von der Teilnahme an der Schulveranstaltung bzw. einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13 Abs. 3 Z 2 und § 13a Abs. 2 SchUG)
    • In der vierten Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der achten Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der siebenten Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen. (§ 19 Abs. 8 SchUG)
    • Entscheidung in der achten Schulstufe der Mittelschule über Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder höhere Schule (§ 20 Abs. 6a SchUG)
    • Beurteilung des Verhaltens in der Schule (§ 21 Abs. 4 SchUG)
    • Entscheidung über „Aufstiegsklausel" (§ 25 Abs. 2 lit. c SchUG)
    • Entscheidung über Aufsteigen von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (§ 25 Abs. 5a SchUG)
    • Entscheidung darüber, ob Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden (§ 25 Abs. 5b SchUG)
    • Entscheidung über Aufsteigen von Schülern, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs besucht haben (§ 25 Abs. 5c SchUG)
    • Entscheidung über die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht (§ 26a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 SchUG)
    • Bewilligung der freiwilligen Wiederholung eines Schuljahres (§ 27 Abs. 2 SchUG)
    • Entscheidung über die Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe (§ 31c Abs. 6 SchUG)

Siehe auch “Freiwilliges Wiederholen” und "Lehrerkonferenzen".

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)