Recht von A bis Z

Klassensprecher

Rechtsgrundlage:  SchUG 58, 59, 59a, 64; Schülervertreter-Wahl-Verordnung (SchVW-VO): BGBl. 388/93, MVBl. 99/93, 77/97

1. Gewählte Schülervertreter:

  • In gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl sind folgende Schülervertreter zu wählen:
    • Ab der 5. Schulstufe der Klassen/Jahrgangssprecher (und 1 Stellvertreter) von den Schülern einer Klasse/eines Jahrgangs.
    • Der Vertreter der Klassensprecher (und 1 Stellvertreter) an der Unterstufe der AHS von den Klassensprechern der Unterstufe.
    • Der Schulsprecher (und 2 Stellvertreter) von den Schülern der Schule (an AHS nur von jenen der Oberstufe).
    • Die 3 Schülervertreter-Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuss (Mitglieder des SGA sind der Schulsprecher und seine beiden Stellvertreter).

2. Durchführung der Klassensprecherwahlen:

a) Wahltermin:

  • Innerhalb der ersten 5 Wochen des Schuljahres, möglichst für alle Schülervertreter zu einem Termin.

b) Wahlausschreibung:

  • Spätestens zwei Wochen vor der Wahl

c) Kandidaten:

  • Jeder Wahlberechtigte (bei der Klassensprecherwahl sind alle Schüler der betreffenden Klasse sowohl wahlberechtigt als auch wählbar!) kann bis spätestens 3 Schultage vor der Wahl Kandidaten nominieren (Annahme durch den Vorgeschlagenen erforderlich). Der Vorschlag geht an den Wahlleiter (normalerweise Klassenvorstand) in der Klasse.

d) Wahlleitung:

  • Die Durchführung der Schülervertreterwahlen obliegt dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Wahlvorsitzenden. Bei Durchführung in einzelnen Klassen kann der Schulleiter einzelne Lehrer (normalerweise die Klassenvorstände) als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl in der Klasse betrauen.

e) Stimmzettel und Stimmabgabe:

  • Einheitliche Stimmzettel. In die Stimmzettel können 2 Namen eingetragen werden (erste Stelle: 2 Wahlpunkte, 2. Stelle: 1 Wahlpunkt).
    Die Stimmzettel können auch bereits die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. In diesem Fall sind die jeweiligen Wahlpunkte beim Kandidaten einzutragen.
  • Die Wahlen sind geheim und durch persönliche Stimmabgabe am Wahlort durchzuführen. Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.

f) Wahlergebnis:

  • Sofort nach Beendigung der Stimmabgabe prüft der Wahlvorsitzende (meist der Klassenvorstand) zusammen mit 2 von ihm bestimmten Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel, die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, die Reihung der einzelnen Kandidaten und stellt deren Wahlpunkte fest.
    Als Schülervertreter gewählt ist, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde (bzw. jeweils die höchstmögliche Zahl an Wahlpunkten erhalten hat). Trifft dies nicht zu: Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die am häufigsten an erster Stelle gereiht wurden.
    Als Stellvertreter des Klassen- bzw. Abteilungssprechers ist derjenige gewählt, der die nächsthöchste Zahl an Wahlpunkten auf dem Stimmzettel für den Klassen- bzw. Abteilungssprecher erreicht hat.

g) Abwahl:

  • Die Funktion eines Klassensprechers endet durch Zeitablauf (Ende des Unterrichtsjahres), Ausscheiden aus der Klasse, Rücktritt oder Abwahl. Ein Antrag auf Abwahl ist schriftlich beim Schulleiter einzubringen und muss von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Als abgewählt gilt ein Klassensprecher, wenn es die unbedingte Mehrheit der Wahlberechtigten beschließt. Beim Ausscheiden eines Klassensprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.

3. Aufgaben eines Klassensprechers:

  • Dem Klassensprecher obliegt die Interessensvertretung (SchUG 58/2) und die Mitgestaltung des Schullebens (SchUG 58/3), soweit sie seine Klasse betreffen.

Siehe auch “Schülervertreter”!

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2019)